Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin vermag eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:
1. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Erklärenden zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. Auch die Frage, ob irgendwelche besonderen Begleitumstände eine andere Deutung einer Willenserklärung zuließen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Sache durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0042555 [T1, T2, T4, T6]).
2. Die Ausführungen zur Boteneigenschaft des Notariatskandidaten und der Immobilienmaklerin übersehen, dass auch das Tätigwerden als Bote im Innenverhältnis eine Ermächtigung, die Botenermächtigung, voraussetzt (SZ 55/75 mwN). Eine ausdrückliche Botenermächtigung des Notariatskandidaten und der Immobilienmaklerin wurde nicht festgestellt und auch gar nicht behauptet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine schlüssige Ermächtigung nach den konkreten Umständen des Anlassfalls zu verneinen ist, hat keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist jedenfalls vertretbar, sodass auch insoweit eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.
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