OGH 6Ob676/84

OGH6Ob676/8420.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto S*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei mj Günther H*****, wohnhaft bei seiner Mutter Ernestine H*****, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Linz‑Umgebung, im Rechtsstreit vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Bestreitung der anerkannten Vaterschaft, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Juni 1984, GZ 14 R 54/84‑95, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leonfelden vom 21. Dezember 1983, GZ C 69/78 ‑86, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00676.840.1220.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 2.363,68 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 214,88 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte kam am 15. Jänner 1969 als uneheliches Kind zur Welt. Der Kläger anerkannte am 7. März 1969 vor der die gesetzliche Amtsvormundschaft ausübenden Bezirksverwaltungsbehörde seine Vaterschaft zu diesem Kind. Im August 1970 brachte er eine Klage zur Feststellung des Nicht‑Bestehens der von ihm anerkannten Vaterschaft ein. Dieses Begehren wurde abgewiesen. Mit der am 19. Mai 1978 zu Protokoll gegebenen Klage begehrte der Kläger die Wiederaufnahme des Bestreitungsverfahrens.

Das Erstgericht gelangte im wiederaufgenommenen Verfahren nach der Vernehmung eines angeblichen Mehrverkehrszeugen, neuerlicher Vernehmung der Mutter des Kindes, insbesondere zu ihrer in einem Strafverfahren abgegebenen Zeugenaussage, der Kläger sei nicht der Vater ihres unehelichen Kindes, und nach Erstattung mehrerer serologischer Gutachten sowie eines erbbiologisch‑anthropologischen Gutachtens sowie ergänzender Vernehmung des Klägers zur Abweisung seines Feststellungsbegehrens wie schon im früheren Verfahren.

Der Kläger erhob dagegen Berufung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung. Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Der Kläger ficht diese Entscheidung aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO mit Aufhebungsanträgen und einem hilfsweise gestellten Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens an.

Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen § 163 Abs 2 ABGB in der seit 1. Juli 1971 geltenden, durch das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, BGBl Nr 342, eingeführten, Fassung zitiert. Dies gibt Anlass zu der vorauszuschickenden Bemerkung, dass mit Rücksicht auf die am 7. März 1969 und daher vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes erfolgten Vaterschaftsanerkennung sich gemäß Art X § 2 Abs 2 des erwähnten Gesetzes „die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die Anfechtung des Anerkenntnisses“ nach dem vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970, BGBl Nr 342, in Geltung gestandenen Recht bestimmen. Den Kläger trifft daher nicht nur materiell‑rechtlich die gegenüber dem geltenden § 163 Abs 2 ABGB strengere Beweislast der früheren Rechtslage, auch die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen nach Art V UeKindG sind unanwendbar.

Der Revisionswerber bemängelt, das Berufungsgericht hätte die vorliegenden Beweisergebnisse strenger würdigen, – von Amts wegen – den Richter, vor dem die Mutter des Kindes im Strafverfahren die Aussage abgelegt habe, der Kläger sei nicht Vater ihres Kindes, über diese Aussage als Zeugen vernehmen und das Beweisverfahren wiederholen müssen.

Das Berufungsgericht hat die in der Berufung gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung vorgetragenen Bedenken nicht geteilt und seine Erwägungen hiezu in einer umfassenden, in sich schlüssigen und durchaus nachvollziehbaren Weise dargelegt. Die vom Revisionswerber geltend gemachte Notwendigkeit einer Beweiswiederholung unter Aufnahme von Kontrollbeweisen ist von der Beurteilung der bekämpften erstinstanzlichen Beweiswürdigung abhängig. Dies aber ist ein reiner Akt der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren unterinstanzlichen Beweiswürdigung. Mit den Revisionsausführungen wird das Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Berufungsverfahrens nicht schlüssig dargelegt.

Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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