Normen
6 Ob 673/84 | OGH | 24.10.1984 |
Veröff: ImmZ 1985,48 = RZ 1985/84 S 253 |
3 Ob 524/85 | OGH | 26.06.1985 |
Auch; nur: Die Angemessenheit einer auf den Hauptmietzins anzurechnenden einmaligen Leistung kann mangels Abrede über die Mietzeit, für die die einmalige Leistung Entgelt sein soll, nicht beurteilt werden. Läßt sich die Angemessenheit einer Mietzinsvereinbarung nicht positiv beurteilen, unterliegt sie der Ungültigkeitsaktion des § 27 MRG. (T1) Veröff: ImmZ 1985,355 = RdW 1986,78 |
7 Ob 634/85 | OGH | 12.09.1985 |
nur T1; Veröff: ImmZ 1986,252 |
5 Ob 552/88 | OGH | 05.07.1988 |
Auch; nur T1; Veröff: WoBl 1988,141 (Würth) |
6 Ob 603/93 | OGH | 21.10.1993 |
nur T1 |
5 Ob 47/95 | OGH | 23.04.1996 |
Vgl; Beisatz: Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse" begehren darf. Dazu kommt noch, daß der Vormieter im Regelfall wegen der solchermaßen gegebenen Nachwirkung der Mietzinsersparnis auf unbestimmte Zeit den für ihn günstigeren Kapitalwert auf Grundlage einer sogenannten ewigen Rente erhielte, was nicht mehr den Kriterien eines überprüfbaren (bestimmten Zeiten zugeordneten) Mietzinses iSd § 16 MRG entspricht. (T2) Veröff: SZ 69/97 |
9 Ob 21/20h | OGH | 24.02.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0060OB00673_8400000_002
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