Normen
WEG 1975 §23 Abs1
6 Ob 664/76 | OGH | 03.02.1977 |
Veröff: SZ 50/14 = MietSlg 29516(11) |
3 Ob 634/77 | OGH | 28.03.1978 |
nur: Zur Auslegung des Begriffes "Wohnungseigentumsorganisator". (T1) Beisatz: Der als Generalunternehmer Tätige ist dann als Wohnungseigentumsorganisator anzusehen, wenn er gewußt hat, hat es sich bei dem Werk um die Errichtung von Eigentumswohnungen handelt. (T2) |
1 Ob 773/78 | OGH | 10.01.1979 |
nur T1; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer, der einen Liegenschaftsanteil verkauft und gleichzeitig die Begründung von Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung in einem, wenn auch von anderen Personen auszuführenden Bauvorhaben zusagt, ist Wohnungseigentumsorganisator. (T3) |
5 Ob 62/93 | OGH | 13.07.1993 |
Beisatz: Als Wohnungseigentumsorganisator ist nur anzusehen, wer Verantwortung für die Abwicklung des Wohnungseigentumsprojektes trägt, was auf eine Person oder Einrichtung, die sich auf Angelegenheiten der Kreditgewährung beschränkt, nicht zutrifft (hier: Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds ist nicht Wohnungseigentumsorganisator). (T4) |
5 Ob 412/97t | OGH | 10.03.1998 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Die Abwicklung des Wohnungseigentumsprojektes. (T5) |
5 Ob 228/99m | OGH | 14.09.1999 |
Beisatz: Ein Dachbodenausbau ist ein Bauvorhaben im Sinne des § 23 Abs 1 Satz 2 WEG. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0060OB00664_7600000_001
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