OGH 6Ob661/86 (RS0031234)

OGH6Ob661/8626.11.1987

Rechtssatz

Der Bürgermeister hat nicht bloß für die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates zu sorgen und in diesem Zusammenhang eine nach § 1029 ABGB vermutete Vertretungsmacht, ihm obliegt als Vollzugsorgan der Gemeinde auch die notwendige Vorbereitung solcher Rechtshandlungen und Rechtsgeschäftserklärungen, die einer Beschlußfassung des Gemeinderates vorgehalten sind. Er hat in diesem Sinne einer aus dem Gesetz ableitbare Verhandlungsvollmacht und die Gemeinde hat sich Erklärungen des Bürgermeisters in seiner Eigenschaft als ein zu Verhandlungen ermächtigtes Organ zurechnen zu lassen.

Normen

ABGB §867
ABGB §1029 B2
Krnt GdO allg

6 Ob 661/86OGH26.11.1987

Veröff: EvBl 1988/128 S 629

7 Ob 108/17hOGH24.01.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19871126_OGH0002_0060OB00661_8600000_002

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