Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 21.719,76 (darin enthalten S 3.219,96 Umsatzsteuer und S 2.400,00 Barauslagen) b stimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht ist rechtlich zu dem Ergebnis gelangt, daß der Käufer im Falle des Mißlingens der Verbesserung oder ihrer Ablehnung durch den Verkäufer auch bei Vorliegen eines an sich verbesserungsfähigen Mangels Wandlung begehren kann und ein solcher Wandlungsanspruch auch dann besteht, wenn die übliche Verwendung des Vertragsobjektes zwar möglich ist, sich die Mangelhaftigkeit aber auf den darüber hinaus vereinbarten besonderen Gebrauch bezieht.
Weil Apathy: Gewährleistung für bedungene Eigenschaften und den verabredeten Gebrauch in JBl. 1975, 578, den Standpunkt vertreten habe, daß in einem solchen Fall lediglich Preisminderung, nicht aber die Aufhebung des Vertrages begehrt werden könne und hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, sei die Revision zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Dies ist nicht zutreffend. Wie der Oberste Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache schon in der Aufhebungsentscheidung vom 9. Oktober 1986, 6 Ob 581,582/86, ausgeführt hat, haftet der Verkäufer nach ständiger Rechtsprechung bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen darf, dem Käufer sogar im Falle eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung. Der Käufer kann darüber hinaus zwar auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung verzichten, führt aber die Forderung der Verbesserung nicht zum Ziel, kann der Käufer ungeachtet des Verzichtes Wandlung begehren.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Mangel wesentlich ist, wenn es an einer zugesicherten Eigenschaft fehlt, wenn das Vorhandensein dieser Eigenschaft von ausschlaggebender Bedeutung für den Besteller war. In einem solchen Fall kann der Käufer Wandlung begehren und ist nicht auf einen Preisminderungsanspruch beschränkt (SZ 58/174; SZ 58/208; SZ 53/37 je mwN).
Da im übrigen nur Fragen zu lösen waren, denen keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt, war die Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung, in welcher auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen wurde, beruht auf den §§ 41, 50 und 508 a Abs. 1 ZPO. Die Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung beträgt S 2.400.
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