OGH 6Ob653/95(6Ob1683/95)

OGH6Ob653/95(6Ob1683/95)23.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Werner L***** & Mag.Martin E***** Rechtsanwaltspartnerschaft, ***** wider die beklagte Partei Ralf S*****, vertreten durch Dr.Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen Anfechtung eines bücherlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 19.Juli 1995, AZ 22 R 301/95 (ON 16), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird 1) in Ansehung des darin enthaltenen Revisionsrekurses über den Kostenpunkt als gem. § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig, 2) im übrigen gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berichtigung der Parteibezeichnung der klagenden Offenen Erwerbsgesellschaft erkennt der Beklagte selbst, daß sie durch die Rechtsprechung des OGH (JBl 1983, 102) gedeckt ist; eine solche Berichtigung kann aber auch von Amts wegen und selbst nach eingetretener Rechtskraft des Urteils erfolgen (RZ 1973/87 = JBl 1974, 102 ua - unveröffentlichte - Entscheidungen; zuletzt etwa 7 Ob 616/94).

Im übrigen übersieht der Beklagte, daß nach ständiger Rechtsprechung (MR 1992, 75; SZ 65/49 mwH uva) dem Urteilsspruch auch von Amts wegen und auch noch in höherer Instanz eine klarere und deutlichere Fassung gegeben werden kann, wenn dies durch das Sachvorbringen der klagenden Partei gedeckt ist. Neben dem (nach der Rechtsprechung auch bloß implizit geltend zu machenden) anfechtungsrechtlichen Gestaltungsanspruch (hier: Unwirksamerklärung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegenüber der Anfechtungsklägerin) geht der anfechtungsrechtliche Sekundäranspruch auf Leistung, die in Fällen wie dem gegenständlichen gewöhnlich als Duldung der Zwangsvollstreckung durch den verbotsberechtigten Anfechtungsgegner formuliert wird (SZ 58/34 mwN; BankArch 1988, 503). Daß im vorliegenden Fall das Klagebegehren - wohl im Hinblick auf § 367 EO - als Pflicht, "in die zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung ..... zur Hereinbringung der vollstreckbaren

Forderung .... einzuwilligen" formuliert worden war, schadet nicht;

dahinter steht nichts anderes als der genannte Duldungsanspruch (so auch König in seiner Entscheidungsanmerkung BankArch 1994, 243), weshalb der Umformulierung auch keine sachlichen Bedenken entgegenstehen.

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