Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach dem am 30.11.1982 verstorbenen Dipl.Ing. Othmar Wolfgang A sind die drei ehelichen Kinder aus früherer Ehe
Dipl.Ing. Klaus A, Christian A und Mag. Astrid B, sowie die Witwe Dr. Ilona A nach dem Gesetz als Erben berufen. In einer von den Beteiligten anerkannten (AS 46, 376) letztwilligen Verfügung vom 30.4.1981 traf der Erblasser Verfügungen hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte, darunter auch zugunsten seiner Gattin Dr. Ilona A, die nach jener Verfügung eine Eigentumswohnung in Landskron, ein Seehaus am Ossiachersee, ein Grundstück in Vassach jeweils lasten- bzw. schuldenfrei und weiters die gesamten Einrichtungen der Wohnungen des Erblassers sowie die Nutznießung an einer Eigentumswohnung in Bad Kleinkirchheim erhalten sollte. über Antrag der drei ehelichen Kinder des Erblassers wurde die Inventur und Schätzung durchgeführt. Lediglich der erblasserische Sohn Dipl.Ing. Klaus A hat eine Erbserklärung abgegeben, und zwar die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß auf Grund des Gesetzes. Im Sinne der gestellten Schlußanträge faßte sodann das Erstgericht den Beschluß vom 18.4.1985, ON 100 (= Mantelbeschluß), womit unter anderem die Erbserklärung des Dipl.Ing. Klaus A angenommen und das im Protokoll vom 4.4.1985 errichtete Hauptinventar der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegt wurde. Am gleichen Tag erließ das Erstgericht die Einantwortungsurkunde ON 101, mit der der Nachlaß zur Gänze dem Erben Dipl.Ing. Klaus A eingeantwortet wurde. In der in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsklausel wurde ausgesprochen, daß nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung bei näher angeführten Liegenschaften des Erblassers, darunter auch den Liegenschaften EZ 172 KG Gratschach und EZ 456 KG Vassach, sowie bei den 597/100.000-Anteilen an der Liegenschaft EZ 604 KG Gratschach (Wohnungseigentum) das Eigentumsrecht für Dipl.Ing. Klaus A einzuverleiben sein werde. Mit Beschluß vom 7.6.1985, ON 123, verwies das Erstgericht die erblasserische Witwe Dr. Ilona A mit ihrem am 25.4.1985 erhobenen Antrag, für die Einverleibung ihres Eigentums an den erwähnten drei Liegenschaftsobjekten eine Amtsbestätigung im Sinne des § 178 AußStrG auszustellen, auf den Rechtsweg.
Der gegen den Mantelbeschluß und die Einantwortungsurkunde gerichtete Rekurs der erblasserischen Witwe hatte ebensowenig Erfolg wie der gegen den Beschluß ON 123 erhobene Rekurs.
Das Rekursgericht erachtete die Rekurslegitimation der erblasserischen Witwe trotz des Umstandes, daß sie nach dem Akteninhalt eine Erbserklärung nicht abgegeben hatte, auf Grund ihrer Stellung als Legatarin und Pflichtteilsberechtigte für gegeben, erachtete ihre Rekurse aber nicht für berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe ist unzulässig.
Da ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt, ist dessen Anfechtung nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig (§ 16 Abs. 1 AußStrG). Davon geht auch die Rechtsmittelwerberin aus und erachtet die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nullität dadurch verwirklicht, daß die von ihr abgegebene bedingte Erbserklärung in unauflösbarem Widerspruch zum Inhalt der bekämpften Rekursentscheidung und der Beschlüsse ON 100 und 101 stehe, die unter Heranziehung des Umstandes gefaßt worden seien, daß ausschließlich der erblasserische Sohn Dipl.Ing. Klaus A auf Grund seiner alleinigen Erbserklärung als Alleinerbe anzusehen sein. Die erblasserische Witwe habe aber am 24.7.1985 mit Schriftsatz vom 23.7.1985 zum Nachlaß eine bedingte Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgegeben und beantragt, diese Erbserklärung anzunehmen und die Einantwortungsurkunde und den Endbeschluß dementsprechend abzuändern. Nach gesicherter Rechtsprechung könne die Erbserklärung wirksam noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung - im Anlaßfall somit bis zur Zustellung der bekämpften Rekursentscheidung am 12.8.1985 - abgegeben werden.
Die Rechtsmittelwerberin versucht mit diesen Ausführungen, eine offenbare Gesetzwidrigkeit und/oder eine Nullität aus einem Umstand herzuleiten, der sogar nach der Beschlußfassung in zweiter Instanz eingetreten ist. Sie übersieht dabei, daß im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs Neuerungsverbot gilt (EFSlg. 39.777, 42.326, 44.637 uva) und darüber hinaus neue Tatsachen, die erst nach der Entscheidung erster Instanz eingetreten sind, nicht berücksichtigt werden können (EFSlg. 37.257, 42.217, 42.221 u.a.), weshalb auf einen solchen Umstand ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG nicht gestützt werden kann. Da somit ein gesetzlich zulässiger Anfechtungsgrund nicht geltend gemacht wurde, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne auf dessen weitere Ausführungen, die auch nicht als Geltendmachung eines in § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes erkennbar sind, einzugehen.
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