OGH 6Ob65/05k

OGH6Ob65/05k23.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. Rousanna B*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Robert B*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2005, GZ 43 R 597/04v-104, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18. August 2004, GZ 1 F 134/99s-87, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat in seinem Beschluss vom 18. August 2004 das eheliche Gebrauchsvermögen einschließlich der Ehewohnung und die ehelichen Ersparnisse, soweit sie von den innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG gestellten Anträgen der Streitteile umfasst waren, aufgeteilt, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 55.000 EUR auferlegt (Punkt 11.) und die Kosten des Aufteilungsverfahrens gegeneinander aufgehoben (Punkt 12.). Die Beschlussausfertigung enthält nicht nur die Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren, sondern auch den Beschluss auf Abweisung der Verfahrenshilfeanträge beider Parteien (Punkt 18.) und weitere, unangefochten gebliebene Beschlüsse.

Der Antragsgegner bekämpfte diesen Beschluss insoweit mit Rekurs, als der Antragstellerin eine 20.000 EUR übersteigende Ausgleichszahlung zuerkannt wurde (Punkt 11.), die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben wurden, anstatt die Antragstellerin zum vollen Kostenersatz zu verpflichten (Punkt 12.) und sein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde (Punkt 18.).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs in keinem Punkt Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs in der Hauptsache nicht zugelassen werde und dass der Revisionsrekurs hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten erster Instanz und den Verfahrenshilfeantrag jedenfalls unzulässig sei.

In seinem „außerordentlichen" Revisionsrekurs bekämpft der Antragsgegner die Entscheidung des Rekursgerichts „ihrem gesamten Inhalt nach" und wendet sich sowohl in den Gründen als auch in den Revisionsrekursanträgen ausdrücklich auch gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung und die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt und über die Verfahrenshilfe sind jedenfalls unanfechtbar (§ 14 Abs 2 Z 1 und 2 AußStrG RGBl 208/1854). Soweit daher im Revisionsrekurs die Entscheidung des Rekursgerichts über die Beschlusspunkte 12. und 18. des erstgerichtlichen Beschlusses bekämpft wird, ist der Revisionsrekurs absolut unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlung (Punkt 11. des Beschlusses des Erstgerichts) vermag der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Bei etwa gleichwertigen Beiträgen der früheren Ehegatten ist die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu billigen, wenn nicht gewichtige Umstände die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0057501). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung sowie Konsumverzicht bei der Abwägung des Gewichts und des Umfangs der Beiträge jedes Ehepartners zum aufzuteilenden Vermögen zu veranschlagen ist. Grundsätzlich werden bei einer Ehe, bei der der Mann allein verdient und die Frau den Haushalt führt und die Kinder betreut, die Beiträge als gleichwertig angesehen (RIS-Justiz RS0057969). Dass der Antragsgegner einen wesentlich größeren Beitrag, der besonders zu gewichten wäre, geleistet hätte, ist nicht erkennbar. Dass seine am Anfang der Ehe vorhandenen Ersparnisse der Vermögensbildung gedient hätten und in dieser Form noch nachvollziehbar vorhanden wären, lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Daraus geht vielmehr hervor, dass er damals einige Monate hindurch arbeitslos war und in der Folge seine Brüder finanziell unterstützte. Den Umstand, dass die Antragstellerin angesparte Beträge an sich genommen hat, haben die Vorinstanzen ohnehin berücksichtigt. Im Übrigen ist die Vermögensauseinandersetzung zwischen den ehemaligen Ehepartnern nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens, sondern nach Billigkeit vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057501; RS0057923). Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (4 Ob 2272/96p).

Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls ist hier nicht erkennbar. Es ist unklar, welches Sparbuch der Antragsgegner nach seinem Rechtsmittelvorbringen im Rahmen der Vermögensaufteilung ausgefolgt haben will, worauf schon das Rekursgericht hingewiesen hat. Er hat innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG in erster Instanz lediglich die Vorlage eines Sparbuchs vor Gericht beantragt, nicht aber dessen Herausgabe. Die Eheringe wurden als persönliche Sachen im Sinn des § 82 Abs 1 Z 2 EheG zu Recht nicht in das Aufteilungsverfahren einbezogen. Dies gilt auch für das Bleikristall, das nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein Hochzeitsgeschenk an die Antragstellerin war. Ob das Werkzeug und die technischen Geräte dem Gebrauch beider Ehegatten dienten und daher in die Aufteilung einzubeziehen sind, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, der keine erhebliche Bedeutung zukommt.

Soweit der Revisionsrekurs die Beweiswürdigung bekämpft, ist er nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und hat von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt auszugehen. Es sind daher die aufgrund von Sachverständigengutachten ermittelten und vom Erstgericht festgestellten Schätzwerte der einzelnen Gegenstände zugrundezulegen. Der behauptete Wertverlust des dem Antragsgegner verbliebenen PKW dadurch, dass die Fahrzeugpapiere und die Reserveschlüssel verzögert herausgegeben wurden, ist nicht nachvollziehbar. Ob die Schätzwerte der der Antragstellerin verbliebenen Ehewohnung und des Hausrats - wie das Erstgericht meinte -, bis zum Aufteilungszeitpunkt abzuwerten sind, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst bei Zugrundelegung der Werte, die der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel für die Ehewohnung und das Inventar heranzieht, verbleibt nach der vom Erstgericht vorgenommenen Aufteilung der Antragstellerin ein Gegenwert von insgesamt 53.190 EUR, während dem Antragsgegner nach eigenen Angaben in den Rechtsmitteln ein Gegenwert von insgesamt 172.230 EUR (wovon aber jedenfalls beim PKW noch 2.800 EUR hinzuzurechnen sind) zukommt. Bei Aufteilung der daraus sich ergebenden Summe von 225.420 EUR im Verhältnis 1 : 1 (das sind je 112.710 EUR) verbliebe eine Differenz von 59.520 EUR zu Lasten des Antragsgegners, die gemäß § 94 EheG durch eine Ausgleichszahlung auszugleichen ist. Selbst wenn die vom Antragsgegner für die ihm zugewiesenen Gegenstände angesetzten Werte zu hoch wären, wäre die festgesetzte Ausgleichszahlung noch immer im Rahmen des Billigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn die Antragstellerin höhere Geldbeträge als von den Vorinstanzen festgestellt vom gemeinsamen Konto abgehoben und für ihre Zwecke verbraucht hätte.

Da die vom Rekursgericht als billig angesehene Aufteilungsquote von 1 : 1 ein Abgehen von den Grundsätzen der Rechtsprechung zu den §§ 81 ff EheG nicht erkennen lässt und die konkrete Berechnung der Ausgleichszahlung zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Höhe der von den Vorinstanzen festgesetzten Ausgleichszahlung richtet, mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig (§ 14 Abs 1 AußStrG RGBl 208/1854).

Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.

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