OGH 6Ob648/95

OGH6Ob648/957.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schinko und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther J*****, vertreten durch Dr.Herbert Wimmer, Rechtsanwalt in Wildon, wider die beklagten Parteien 1.) Karl W*****, Pensionist, 2.) Gerhard W*****, Kaufmann, ***** beide vertreten durch Dr.Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Räumung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 24.Oktober 1995, AZ 3 R 340/95(ON 25), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen.

Für den Fall einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit über S 50.000,- wird dem Rekursgericht ein Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aufgetragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte als Käufer von den Beklagten als den Verkäufern die Räumung einer Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Wohnhaus wegen titelloser Benützung durch die Beklagten.

In der Tagsatzung vom 16.11.1994 wurde ein Vergleich abgeschlossen. Die Beklagten verpflichteten sich zur Räumung (mit Ausnahme eines im Erdgeschoß gelegenen Geschäftes mit Nebenraum) bis zum 31.3.1995 (zu ON 14). Das Erstgericht bestätigte am 16.11.1994 die Rechtswirksamkeit des Vergleichs.

Am 28.8.1995 beantragten die Beklagten die Fortsetzung des Verfahrens und die Aufhebung der Bestätigung "der Rechtswirksamkeit" bzw. der Vollstreckbarkeit "des Vergleichs (ON 18).

Das Erstgericht wies die Anträge der Beklagten ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Antrag der Beklagten, die Bestätigung der Rechtswirksamkeit des Vergleichs vom 16.11.1994 aufzuheben, zurückgewiesen wird. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Beklagten, daß dem Fortsetzungsantrag stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht schon aus dem Grund unzulässig, daß das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigte. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den weiteren Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien (JAB 991 BlgNR 17. GP zu § 528 ZPO) sollen alle Beschlüsse von der Unanfechtbarkeit ausgenommen sein, durch die der Rechtsschutzanspruch verneint wird. Das gilt aber auch uneingeschränkt für Beschlüsse, womit die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird (8 Ob 20/92).

Das Rekursgericht wird zunächst eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen haben. Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf titellose Benützung gestützt werden, gehören nicht zu den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, die der Revisionsbeschränkung auf Grund des Wertes des Streitgegenstandes nicht unterliegen (§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO; MietSlg 38.788). Davon abgesehen gilt die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 ZPO im Rekursverfahren mangels Anführung auch in § 528 ZPO nicht (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 528; EvBl 1991/113). Im Fall der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit über S 50.000,- wird das Rekursgericht einen kurz begründeten Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nachzutragen haben (§§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Für den Fall des Ausspruchs der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses wird die Rekursschrift dem Gegner der Rekurswerber durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen sein (§ 521 a Abs 1 Z 3 ZPO sinngemäß).

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