OGH 6Ob642/95

OGH6Ob642/9528.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud J*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Helmut S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen 500.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 15.Februar 1995, GZ R 70/95-8, womit das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes St.Peter in der Au vom 31. Oktober 1994, GZ 2 C 694/94g-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 21.375 S (darin 3.562,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Vermieter eines Geschäftslokales nach dessen Räumung 500.000 S sA als Ersatz für getätigte Investitionen (u.a.) gemäß § 3 Abs 2 MRG. Das Erstgericht erließ, weil der Beklagte zur anberaumten Tagsatzung trotz ausgewiesener Ladung nicht gekommen war, auf Antrag der Klägerin ein Versäumungsurteil.

Das Berufungsgericht gab der dagegen - wegen Unschlüssigkeit der Klage - erhobenen Berufung des Beklagten keine Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten erhobene Revision ist wegen Verspätung zurückzuweisen. Das Berufungsurteil wurde dem Beklagtenvertreter am 20.4.1995 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist des § 505 Abs 2 ZPO ist daher am 18.5.1995 abgelaufen. Die Revision des Beklagten wurde zwar am 18.5.1995 zur Post gegeben, jedoch entgegen der Vorschrift des § 505 Abs 1 ZPO nicht an das Prozeßgericht erster Instanz, sondern an das Berufungsgericht gerichtet, wo sie am 19.5.1995 einlangte. Trotz unmittelbarer Weiterleitung an das Erstgericht langte die Revision dort erst am 22.5.1995 ein. Nach einhelliger und ständiger Rechtsprechung werden die einer Partei zur Wahrung einer gesetzlichen Frist offenstehenden Tage des Postenlaufes nach § 89 Abs 1 GOG nur dann nicht in den Fristenlauf eingerechnet, wenn das Schriftstück an das richtige Gericht adressiert ist. Die Zeit der Übersendung des Rechtsmittels vom unrichtig angerufenen Gericht an das zuständige geht daher zu Lasten des Einschreiters (s. zB.Gitschthaler in Rechberger, ZPO § 126, Rz 12 mit Judikaturzitaten). Die Revision des Beklagten gilt daher erst am 22.5.1995 und damit als verspätet erhoben und wäre deshalb schon von den Vorinstanzen zurückzuweisen gewesen (§ 507 Abs 1 und § 508 Abs 3 ZPO).

Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Verspätung der Revision ausdrücklich hingewiesen hat, waren ihr gemäß §§ 41 und 50 ZPO die Kosten hiefür zuzuerkennen.

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