OGH 6Ob642/94

OGH6Ob642/9410.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele E*****, vertreten durch den Sachwalter Harald S*****, dieser vertreten durch Dr.Georg Lehner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei James Alfons E*****, vertreten durch Rechtsanwälte Ganzert & Ganzert Partnerschaft in Wels, wegen 140.000 S und laufenden Unterhalt (Revisionsinteresse 187.100 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 13.Juli 1994, GZ R 1114/93-70, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 19.August 1993, GZ 1 C 38/92p-63, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den noch in Rede stehenden, die teilweise Klageabweisung des Erstgerichtes bestätigenden Teil seines Urteils liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Daß bei der Bemessung des Unterhalts des haushaltsführenden Ehegatten dessen eigenen Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetz (§ 94 Abs 2 Satz 1und 2 ABGB). Unter "Einkommen" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten an Naturalleistungen oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, soferne gesetzliche Bestimmungen (zB § 12 a FamLAG für die Familienbeihilfe:

RZ 1992/69) die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den

Unterhalt nicht ausschließen; unter "Einkommen" wird demnach die

Summe aller verfügbaren Mittel verstanden (ÖA 1993, 108; JBl 1993,

224 = EFSlg 68.133; ÖA 1993, 145; ÖA 1994, 106). In diesem Sinn ist

nach der neueren einhelligen Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofes auch die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten

tatsächlich bezogene Notstandshilfe bei der Bemessung seines

gesetzlichen Unterhaltsanspruches als eigenes Einkommen zu

berücksichtigen, zumal Unterhaltsansprüche als solche auf den Bezug

der Notstandshilfe, welche (ua) gemäß § 33 Abs 2 lit c AlVG (nur)

eine Notlage zur Voraussetzung hat, ohne Einfluß sind (RZ 1992/87 =

EFSlg 64.914; EvBl 1994/90 = ÖA 1993, 145; 6 Ob 561, 1568/94).

Abgesehen davon, daß die Entscheidung EFSlg 57.259 gar keinen gesetzlichen, sondern einen vertraglichen Unterhaltsanspruch betroffen hat (s EFSlg 57.791), ist daher ihrem Rechtssatz, wonach der Unterhaltsanspruch dem Anspruch auf Notstandshilfe vorgeht (so auch 7 Ob 549/92, insoweit von der Veröffentlichung in EFSlg 70.056 nicht umfaßt) nur insoferne beizustimmen, als der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten nicht zur Abwehr des Unterhaltsanspruches auf eine - bisher aber noch gar nicht in Anspruch genommene - Nostandshilfe verweisen kann; die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß der Bezug der Notstandshilfe auf den Unterhaltsanspruch ohne Einfluß ist, ist jedoch bereits von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich abgelehnt worden (RZ 1992/87; EvBl 1994/90; 6 Ob 561, 1568/94). Die Auffassung des Berufungsgerichtes steht daher durchaus im Einklang mit einer bereits gefestigten neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502 mwN).

Auch mit den übrigen Rechtsmittelausführungen werden keine nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfragen aufgezeigt oder berührt. Der vom Berufungsgericht bereits verneinte Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens kann jedenfalls in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN).

Aus diesen Erwägungen war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung des Beklagten, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, sodaß seine Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war.

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