European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00064.19H.0724.000
Spruch:
Die Rückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin hat ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist in Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO – hier: iVm § 15 Abs 1 FBG, § 71 Abs 4 AußStrG – bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T5, T6]; RS0042041 [T2, T3, T4, T6]).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 78 AußStrG.
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