OGH 6Ob64/19h

OGH6Ob64/19h24.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** in das Firmenbuch eingetragenen H.***** Privatstiftung, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Stifterin H*****, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Februar 2019, GZ 3 R 39/18m‑41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00064.19H.0724.000

 

Spruch:

Die Rückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin hat ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist in Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO – hier: iVm § 15 Abs 1 FBG, § 71 Abs 4 AußStrG – bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T5, T6]; RS0042041 [T2, T3, T4, T6]).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 78 AußStrG.

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