Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien keine Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß der zweiten Instanz erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteigt. Diese Bestimmung normiert eine Vollunanfechtbarkeit. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist in diesen Fällen nicht nur gegen eine meritorische sondern auch gegen eine bloß formelle Entscheidung des Rekursgerichtes ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nach der der Revisionsrekurs dann nicht jedenfalls unzulässig ist, wenn mit dem angefochtenen, zur Gänze bestätigten erstgerichtlichen Beschluß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, kann nur dann zum Tragen kommen, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 übersteigt. Ob bei einem geringeren Streitwert eine meritorische Fehlentscheidung der zweiten Instanz mangels eines Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft erwächst oder ob eine formelle Fehlentscheidung nicht bekämpft werden kann, ist vom Standpunkt der betroffenen Partei von gleichem Gewicht (vgl SZ 57/42).
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO zurückzuweisen.
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