Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Mädchen Uta kam am 23. Juni 1973 zur Welt. Die Mutter war zwar bereits im Jahre 1964 von ihrem Ehemann geschieden worden, lebte aber mit diesem weiter in Lebensgemeinschaft und dieser Mann hat auch die Vaterschaft zu dem Mädchen anerkannt. Die Mutter wurde zum Vormund bestellt. Sie ging eine neue Ehe ein. Uta wächst bei ihrer Mutter heran. Das Jugendamt ist zum besonderen Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung dessen Unterhaltsansprüche bestellt. Das Kind stellte den Antrag, den Vater beschlußmäßig zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.500,- ab 1. Oktober 1985 zu verpflichten. Mit dem Beschluß vom 20. Dezember 1985, ON 73, gab das Erstgericht dem Unterhaltsbegehren des Kindes in Ansehung eines monatlichen Betrages von S 1.700,- statt. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Vater am 16. Januar 1986 zugestellt. Am 21. Februar 1986 brachte der Vater einen Rekurs gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß an das Erstgericht zur Postaufgabe. Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel als verspätet zurück. Eine Ausfertigung dieses Zurückweisungsbeschlusses wurde dem Vater am 17. Juni 1986 zugestellt. Am 15. Juli 1986 brachte er einen Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß an das Gericht zweiter Instanz zur Postaufgabe. Der Schriftsatz langte am 22. Juli 1986 beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist verspätet.
Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in einem den Bestimmungen der §§ 9 ff AußStrG unterworfenen Verfahren beträgt 14 Tage. Der Rechtsmittelwerber brachte seinen Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erst am 28. Tag nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses zur Postaufgabe. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Einer sachlichen Berücksichtigung des Rekurses ungeachtet seiner Verspätung steht einerseits entgegen, daß das Kind aus dem Eintritt der formellen Rechtskraft der seinem Unterhaltsbegehren teilweise stattgebenden Entscheidung erster Instanz und der darauf gestützten Zurückweisung des dagegen erhobenen Rekurses als Antragstellerin eine ihm verfahrensrechtlich vorteilhafte Stellung erlangt hat, in die gemäß § 11 Abs. 2 AußStrG nicht mehr eingegriffen werden dürfte; andererseits hat der Rechtsmittelwerber gegen die rein verfahrensrechtliche Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Versäumung der Frist zur Anfechtung des erstinstanzlichen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nichts vorgebracht. Änderungen in den Unterhaltsbemessungsgrundlagen oder der Eintritt von Umständen, die eine Veränderung von hypothetisch angenommenen Unterhaltsbemessungsfaktoren bedingten, könnten allenfalls ein entsprechendes - an das Gericht erster Instanz zu richtendes - Begehren auf Neufestsetzung des Unterhaltsbetrages rechtfertigen, aber keinesfalls eine Abänderung der Unterhaltsfestsetzung im Rechtsmittelwege.
Der Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß war seinerseits wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen.
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