OGH 6Ob632/88 (RS0057441)

OGH6Ob632/8814.7.1988

Rechtssatz

Die einem Ehegatten von dessen Eltern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft schuldfrei und ohne sonstige Gegenleistungen, aber gegen Abgabe eines Erbverzichtes übergebene Eigentumswohnung ist gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Die Gegenleistung besteht lediglich in der Entsagung eines künftigen Erbrechtes und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachlasses oder eines quotenmäßig bestimmten Teiles davon. Der erbrechtliche Erwerb ist aber selbst von der Austeilung ausgenommen, so daß die eheliche Errungenschaft als Aufteilungsmasse durch die Gegenleistung nicht geschmälert wird.

Normen

EheG §82 Abs1 Z1

6 Ob 632/88OGH14.07.1988
7 Ob 23/09xOGH03.06.2009

Auch; Beisatz: Dies gilt auch bei einem Pflichtteilsverzicht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880714_OGH0002_0060OB00632_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)