Spruch:
Der als "außerordentlicher Rekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat die Obsorge für alle Töchter dem Vater übertragen und den Obsorgeantrag der Mutter abgewiesen.
Infolge Rekurses der Mutter faßte das Rekursgericht einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß § 14 Abs 4 AußStrG.
Rechtliche Beurteilung
Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - soferne nicht ein Fall des § 14 Abs 2 AußStrG vorliegt - gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG für gegeben erachtet. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (ÖA 1991, 80 = EFSlg 64.655); auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist - wie der JAB zur WGN 1989 ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP Z 4 zur Z 33) - ausgeschlossen (ÖA 1992, 168 =EFSlg 67.452; EFSlg 73.562; 6 Ob 533/94 ua).
Der absolut unzulässige Rekurs der Mutter war daher zurückzuweisen.
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