Rechtssatz
Im Fall einer bloß wegen Verschiedenheit der vorgesehenen Verfahrensart unzulässigen Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage hat das Prozessgericht erster Instanz von amtswegen das Verfahren über das in einem besonderen Verfahren zu verhandelnde Begehren vom Verfahren über das restliche Begehren zu trennen und die getrennten Verfahren - mit allen geschäftsverteilungsmäßigen, geschäftsordnungsmäßigen und gebührenrechtlichen Folgen - so weiterzuführen, als wären mehrere Klagen angebracht worden.
3 Ob 133/03k | OGH | 21.08.2003 |
Auch; Beisatz: Keinesfalls ist mit Klagezurückweisung vorzugehen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19941020_OGH0002_0060OB00617_9400000_001
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