OGH 6Ob616/78 (RS0018155)

OGH6Ob616/788.6.1978

Rechtssatz

Der Vorkaufsberechtigte muss den tatsächlichen Inhalt des abgeschlossenen Vertrages gegen sich gelten lassen; die Verkäufer sind nur bei bewusst unrichtiger Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalles analog § 916 Abs 2 ABGB nach Wahl des Berechtigten an ihre Erklärung gebunden.

Normen

ABGB §916 B
ABGB §1072
ABGB §1079

6 Ob 616/78OGH08.06.1978
4 Ob 112/14wOGH17.07.2014

Beisatz: Ob ein vorschnelles Einlösungsangebot eine „bewusst unrichtige Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalls“ ist, der in analoger Anwendung des § 916 Abs 2 ABGB die dort vorgesehenen Rechtsfolgen auslöst, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage. (T1)<br/>

8 Ob 53/16aOGH28.06.2016

Dokumentnummer

JJR_19780608_OGH0002_0060OB00616_7800000_001

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