OGH 6Ob6/14x (RS0129847)

OGH6Ob6/14x15.12.2014

Rechtssatz

Ein Medieninhaber wird im Sinn des § 1 Abs 1 Z 6 MedienG erst dann zum Medienunternehmer, wenn er über den Zweck der bloßen Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen - mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Website ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird.

Normen

MedienG §1 Abs1 Z6

6 Ob 6/14xOGH15.12.2014
4 Ob 91/18pOGH17.07.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20141215_OGH0002_0060OB00006_14X0000_003

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