OGH 6Ob614/94

OGH6Ob614/9426.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf H*****, vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst H*****, vertreten durch Dr.Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 156.970 S und Räumung eines Geschäftslokales, welchem Rechtsstreit Franz I*****, vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, auf der Seite der klagenden Partei als Nebenintervenient beizutreten erklärte, infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Groß Enzersdorf vom 12.Januar 1994 (ausgefertigt unter dem Datum: 24.1.1994), GZ C 959/93 -5, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 8. März 1994, AZ 48 R 214/94(ON 11), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Nebenintervenienten auf Zuspruch von Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger hatte als Liegenschaftseigentümer Geschäftsräume in Bestand gegeben, in denen die Bestandnehmerin ein Tanzcafe betrieb. Nachdem diese in Konkurs verfallen war und der Masseverwalter den Nichteintritt in das Bestandverhältnis erklärt hatte, übernahm der Beklagte den Bestandgegenstand; die vertraglichen Grundlagen dazu waren zwischen den Streitteilen strittig.

Ende November 1993 brachte der Kläger gegen den Beklagten eine Klage auf Räumung des Bestandgegenstandes sowie auf Zahlung eines Benützungsentgeltes ein.

Ein dritter Kaufmann erklärte seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf der Seite des Klägers und begründete sein Interventionsinteresse damit, daß er im November 1993 mit dem Kläger über das nach dem Klagebegehren zu räumende Lokal einen durch die Räumung des Lokales seitens des Beklagten bedingten Mietvertrag abgeschlossen habe.

Das Prozeßgericht erster Instanz wies, einem Antrag des Beklagten folgend, den Nebenintervenienten zurück; es wertete das behauptete Interventionsinteresse als ein bloß wirtschaftliches.

Das Rekursgericht wies über Rekurs des Nebenintervenienten in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag des Beklagten auf Zurückweisung des Nebenintervenienten zurück und legte dem Beklagten den Ersatz der Rekurskosten an den Nebenintervenienten auf; dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; überdies sprach es - unter Bedachtnahme auf die §§ 18 Abs 4 und 515 ZPO aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliege.

Die Rekursentscheidung wurde dem Beklagten zu Handen seines Prozeßbevollmächtigten am 2.Mai 1994 zugestellt. Er brachte am 9.Mai 1994 einen Revisionsrekurs gegen die abändernde Rekursentscheidung zur Postaufgabe an das Prozeßgericht. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit anhängig und eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 25.Mai 1994 anberaumt. (Eine Ladung des Nebenintervenienten zu dieser Tagsatzung ist nicht aktenkundig.)

Vor der Vorlage des Revisionsrekurses schlossen die Streitteile in der Tagsatzung vom 25.Mai 1994 (in Abwesenheit des Nebenintervenienten) einen prozeßbeendenden Vergleich, ohne dabei eine Vereinbarung über die Kosten des beendeten Rechtsstreites zu treffen (§ 47 Abs 1 ZPO). Der Nebenintervenient erstattete zum Revisionsrekurs des Beklagten eine Gegenschrift, in der er auf die Unzulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gemäß § 18 Abs 4 ZPO hinwies.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Beklagten war zur Zeit seiner Erhebung aus dem Grunde des § 18 Abs 4 ZPO unstatthaft.

An dieser Unzulässigkeit änderte sich auch durch die nachträgliche Prozeßbeendigung (Spruch 115) nichts (JBl 1977, 99). Es kann daher die Frage nach einer aufrechten Beschwer des Revisionsrekurswerbers dahingestellt bleiben.

Der Revisionsrekurs war als unzulässig zurückzuweisen.

Die Revisionsrekursbeantwortung kann in einem einseitigen Rekursverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht als zweckmäßig erkannt werden. Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung war daher abzuweisen.

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