European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00061.18S.0524.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, inwieweit die Erhebung eines Präklusionseinwands wegen außergerichtlicher Vergleichs- und Schlichtungsgespräche gegen Treu und Glauben verstößt, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 ZPO dar (vgl 8 ObA 245/01i) wie die Frage des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist von Werklohnforderungen bei verspäteter Rechnungslegung (RIS‑Justiz RS0044464 [insbesondere T1, T5]) und die Frage, wann Vergleichsverhandlungen über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus tatsächlich beendet, also gescheitert sind (6 Ob 209/07i).
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