European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00060.23A.0418.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt (ua), dem Beklagten zu untersagen, ihn an persönlichen Kontakten und am persönlichen Umgang mit seinen Enkelkindern zu hindern.
[2] Seinem Antrag, die Rechtssache gemäß § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit an ein anderes (Erst‑)Gericht zu delegieren, wies das zuständige Oberlandesgericht Wien ab. Den gegen diesen Beschluss eingebrachten Rekurs stellte es dem Kläger zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurück. Daraufhin beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht (funktionell als Erstgericht) diesen Verfahrenshilfeantrag ab.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist als absolut unzulässig zurückzuweisen:
[5] Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0052781; RS0036078). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116). Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände sind generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; zuletzt 3 Ob 86/22a mwN).
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