Spruch:
Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Dieser hat sich am Verfahren erster Instanz nur insofern beteiligt, als er sich mehrfach wegen Krankheit bzw. Arzttermine entschuldigte (ON 3 und 9), ein Prozeßvorbringen jedoch nicht erstattete und auch zu den anberaumten Tagsatzungen nicht erschienen war.
Das Erstgericht gab der Scheidungsklage statt (ON 18).
Das Berufungsgericht verwarf die dagegen erhobene Berufung des Beklagten, insoweit damit eine Nichtigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurde und gab der Berufung im übrigen Folge. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Nach § 519 Abs.1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist. Eine Abweichung von dieser aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes sich ergebenden Auslegung ist umso weniger berechtigt, als der Gesetzgeber selbst ausdrücklich die Absicht äußerte (991 BlgNR 17.GP, 12), daß er diese Formulierung in dem genannten Sinn verstanden wissen will (RZ 1992/18). Mangels Ausspruchs des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen seinen Aufhebungsbeschluß war der Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.
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