Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Verfahren AZ 7 C 423/94i des Bezirksgerichtes Baden belangt die Klägerin den Beklagten wegen Zahlung von 18.175,27 S sA an rückständigem Mietzinses und Räumung des Bestandobjektes. Der nach der Geschäftsverteilung des Bezirkgerichtes Baden zuständige Richter erachtete sich aus dem Grund des § 20 Z 4 JN als ausgeschlossen, weil er während seiner Ausbildungszeit einem Rechtsanwalt zugeteilt gewesen und dabei in einem näher bezeichneten Verfahren (wegen Zahlung rückständigen Mietzinses und Räumung des Bestandobjektes) als Vertreter der Klägerin gegen den Beklagten in identer Parteirollenverteilung wie hier eingeschritten sei. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Baden gab der "Befangenheitsanzeige" statt und sprach aus, daß zur Weiterführung des Verfahrens die durch die Geschäftsverteilung bestimmte Vertreterin zuständig sei. Zwar sei der zuständige Richter nicht ausgeschlossen, wohl aber aus näher ausgeführten Gründen befangen (§ 19 JN).
Die zweite Instanz wies den Rekurs des Beklagten als unzulässig zurück, weil gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Stattgebung der Ablehnung ein Rechtsmittel nicht stattfinde. Der ordentliche Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, weil es ein Wertungswiderspruch wäre, die Sachentscheidung über die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages auf zwei Instanzen zu beschränken, für die im Gesetz in völlig eindeutiger Weise verneinte Frage aber, ob gegen die Stattgebung der Ablehnung ein Rechtsmittel zulässig sei, eine dritte Rechtsmittelinstanz zu eröffnen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht zulässig, allerdings nicht aus den vom Rekursgericht erachteten Gründen.
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel ... statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Rechtsmittel gegen eine Sachentscheidung der zweiten Instanz im Verfahren über die Ablehnung eines Richters stets unzulässig (eingehend RZ 1991/36 = NRsp 1991/13 mwN; RZ 1992/47 ua), wogegen der Revisionsrekurs gegen den eine Rechtsmittelerledigung aus formellen Gründen verweigernden rekursgerichtlichen Zurückweisungsgrund nicht dem aus § 24 Abs 2 JN abgeleiteten Rechtsmittelausschluß unterliegt und der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe, allerdings unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO, offen steht (AnwBl 1992, 916 mwN und Anm von Mayr; vgl auch EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; RZ 1981/23 uva; zuletzt 6 Ob 541/94, 3 Ob 131/93). Der von der Rekursinstanz behauptete Wertungswiderspruch besteht daher nicht, weil das Vorliegen eines Rechtsmittelausschlusses einmal sachlich überprüft werden soll. Diese Grundsätze haben auch im Fall der Stattgebung der Ablehnung zu gelten.
Im Fall einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters ist Entscheidungsgegenstand die in der Klage geltend gemachte Forderung (1 Ob 543/91). Bei der Nichterwähnung der in § 502 Abs 3 ZPO bezeichneten familienrechtlichen und bestandrechtlichen Streitigkeiten in § 528 ZPO handelt es sich erkennbar nicht um eine gewollte Regelungslücke, weshalb hier anschließend an § 502 Abs 3 Z 2 ZPO das Rechtsmittel auch nicht aus dem Grunde des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (absolut) unzulässig ist.
Allerdings steht im vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage iS der §§ 528 Abs 1, 502 Abs 1 ZPO zur Beurteilung an. Denn daß gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel stattfindet, entspricht der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs 1 erster Halbsatz JN. Seine sachliche Rechtfertigung findet dieser Rechtsmittelausschluß in der Überlegung, daß das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung erfordert, jeden Anschein zu vermeiden, der Richter lasse sich bei der Entscheidung in einer Rechtssache nicht ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten. Hat daher infolge einer Ablehnung durch die Prozeßpartei oder infolge Befangenheitsanzeige durch den Richter ein Gericht die Unbefangenheit dieses Richters in Zweifel gezigen, könnte dieser Zweifel nicht durch die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofes beseitigt werden, weil selbst bei einer anderen Rechtsmeinung der Anschein der Befangenheit bestehen bliebe (RZ 1981/23; EvBl 1977/173). Diese Erwägungen haben auch dann zu gelten, wenn eine Sachverhalt zu beurteilen ist, den der zuständige Richter rechtlich als Ausschließungsgrund, der nach § 23 JN zur Entscheidung berufene Vorsteher des Bezirksgerichtes hingegen als relevanten Befangenheitsgrund beurteilt.
Auf die Frage des Rechtsmittelinteresses des Beklagten muß nicht mehr eingegangen werden (vgl dazu AnwBl 1992, 916).
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