OGH 6Ob591/86 (RS0046283)

OGH6Ob591/865.6.1986

Rechtssatz

Im Fall einer zuständigkeitsverneinenden Entscheidung hängt der Rekursausschluss nicht davon ab, dass das entscheidende Gericht das seiner Ansicht nach zuständige Gericht benennt.

Normen

JN §45

6 Ob 591/86OGH05.06.1986
6 Ob 598/91OGH07.11.1991
4 Ob 518/92OGH18.02.1992

Vgl

7 Ob 225/02tOGH13.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, wenn dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist. (T1)

1 Ob 27/09sOGH26.02.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dabei genügt es, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung in Verbindung mit den Klageangaben ergibt, dass das eigentlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. (T2); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN für eine die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung eines Gerichts gilt auch dann, wenn dieses nur zufolge Befangenheit aller Richter des ursprünglich angerufenen Gerichts tätig wurde, mag das ursprünglich angerufene Gericht auch seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das letztlich sachlich zuständige Gericht haben. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19860605_OGH0002_0060OB00591_8600000_001

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