OGH 6Ob588/79 (RS0037233)

OGH6Ob588/7924.10.1979

Rechtssatz

Die prozessuale Wirksamkeit des Prozeßvergleiches ist von amtswegen zu prüfen. Denn ein unter Mißachtung der prozeßbeendenden Wirkung eines Vergleiches fortgesetztes Verfahren ist ebenso wie eine unter Mißachtung einer Klagsrückziehung (unter Anspruchsverzicht) erfolgte Verfahrensfortsetzung mit einem Mangel vom Gewicht einer Nichtigkeit behaftet (1 Ob 59/75), weil ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse einer Partei Voraussetzung jedes Prozeßrechtsverhältnisses ist, durch einen das Klagebegehren erledigenden Prozeßvergleich aber dieses Rechtsschutzbegehren aufgegeben wird.

Normen

ZPO §204 F1
ZPO §240 H
ZPO §477 C

6 Ob 588/79OGH24.10.1979

Veröff: JBl 1980,378 = AnwBl 1980,122 (ablehnend Fenzl)

7 Ob 35/99vOGH08.09.1999

Auch; Beisatz: Die prozeßbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleiches ist nach ungenütztem Ablauf der vereinbarten Widerrrufsfrist bereits eingetreten und könnte selbst dann nicht beseitigt werden, sollten beide Parteien nach Fristablauf einen Widerruf einbringen. Materiellrechtlich zur Anfechtung berechtigende Gründe wären mit Klage auf Feststellung seiner Unwirksamkeit geltend zu machen; ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung wäre in diesem Fall - selbst wenn beide Parteien die Beseitigung des Vergleiches anstreben wollten - unwirksam. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19791024_OGH0002_0060OB00588_7900000_001

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