Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.629,90 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.620,90 S Umsatzsteuer und 1.800 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Mietvertrag vom 1. Juni 1981 überließ die klagende Partei dem Beklagten 50 Stück Trailer (Sattelauflieger) für einen Zeitraum von zumindest 13 Monaten. Dabei wurde unter anderem vereinbart, daß Pflege und Wartung der Fahrzeuge nicht durch den Bestandzins gedeckt sein sollten, sondern vor Rückstellung der Sattelauflieger die Generalüberholung der Achsaggregate, die Erneuerung der Bremsbeläge sowie die Wiederherstellung einer dem Zustand bei Vertragsbeginn entsprechenden Bereifung bzw. Abgeltung eines allfälligen diesbezüglichen Wertunterschiedes in Geld erfolgen sollte. In der Vertragsurkunde ("Addendum") heißt es dazu wörtlich 6.
Klausel 1:
Der Mietpreis schließt Wartung, Pflege, Reparaturen und/oder Ersatzteillieferungen sowie TÜV-Inspektionen und Erneuerung der Dokumente aus.
7. Klausel 2:
Der Vermieter hat das Recht, jederzeit eine Prüfung über Zustand der
Mietsache an einem vom Vermieter zu bestimmenden Ort vorzunehmen
......
Klausel 3:
Nach Ablauf der Mietdauer sollten die ..... erwähnten Trailer von
der Mieterin an die Adresse des Vermieters, wie in diesem Vertrag genannt, zurückgegeben werden. Nach Übereinkunft beider Parteien können die Trailer auch an ein anderes Depot zurückgeliefert werden. Beide Partner kommen überein, daß zu Lasten der Mieterin ..... vor Rücklieferung folgende Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten bei den Trailern vorgenommen werden:
a) Bereifung in den gleichen Qualitäten, wie am Vertragsanfang montiert waren oder Zahlung des Wertunterschiedes zwischen den bei Einlieferung montierten Reifen und zu montierenden neuen Reifen;
b) eine Generalüberholung der Achsaggregate und Erneuerung der Bremsbeläge.
10) Die Firma S*** (der Beklagte) stellt der T*** (d.i. die klagende Partei) eine Garantieverpflichtung der V*** S***
über DM 80.000 zur Verfügung, befristet bis zum 30. Juni 1982.
12) Der Vertrag kommt nur zustande, wenn T*** die Voraussetzungen schafft, daß die Trailer bis spätestens 15. Juli 1981 in Österreich registriert werden.
14) Bei Nichterfüllung der angeführten Bedingungen ist der Anmieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen." Der Vertrag wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Bruder des Inhabers der beklagten Partei unterfertigt. Eine Kündigung erfolgte bisher nicht. Vier der insgesamt 50 übernommenen Trailer konnten in Österreich nicht registriert werden. Trotzdem erfolgte deshalb keine Aufkündigung des Vertrages. Die beklagte Partei hatte sämtliche, auch die in Österreich nicht registrierungsfähigen Trailer in Verwendung. Die Fahrzeuge wurden unter anderem auch in Afrika eingesetzt.
Sämtliche Sattelauflieger wurden an die klagende Partei rechtzeitig zurückgestellt, nämlich ein Fahrzeug im Jahr 1981, der Großteil der Trailer im Jahre 1982 sowie restliche 9 Stück im Jahr 1983. Die Rückgabe des letzten Trailers erfolgte am 28.April 1983. Die beklagte Partei hat die jeweils fälligen Mietzinsraten pünktlich bezahlt.
Die klagende Partei hat die Bankgarantie des Beklagten in Höhe von 550.000 S (nach Rückstellung der Fahrzeuge) abgerufen. Mit ihrer am 26. Juli 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei 181.620,35 DM samt Anhang (Schillinggegenwert 1,286.416,94) mit dem Vorbringen, sie habe dem Beklagten mit Mietvertrag vom 1.Juni 1981 50 Stück Trailer (Sattelauflieger) vermietet. Der Beklagte habe es übernommen, sämtliche Reparaturkosten an den Aufliegern und deren Ausrüstung zu tragen. Für normale Verschleißerscheinungen an Bremsen und Reifen sollte der Beklagte eine dem tatsächlichen Wertverlust entsprechende Abgeltung entrichten. Nach Rückstellung der Trailer habe die Klägerin für vom Beklagten zu erbringende Leistungen insgesamt 181.620,35 DM aufwenden müssen, welche sie mit Schreiben vom 16. Dezember 1982 fällig gestellt habe. Trotz umfangreicher außergerichtlicher Korrespondenzen sei keine Einigung zustande gekommen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wandte ein, die Forderung sei nach § 1111 ABGB verjährt. Durch die abgerufene Bankgarantie seien allfällige Ansprüche der klagenden Partei mehr als abgegolten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung eines Betrages von 1,286.416,94 S samt Anhang ab. Die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung sei als Bestandvertrag in Form eines Operating-Leasing zu qualifizieren. Nach § 1111 ABGB hafte der Bestandnehmer sowohl für sein eigenes als auch des Afterbestandnehmers Verschulden, sofern das Bestandobjekt beschädigt oder durch Mißbrauch abgenutzt werde. Keine Haftung bestehe bei vertragsgemäßem Gebrauch der Bestandsache und für die sich daraus ergebende gewöhnliche Abnützung. Dies sei durch den Mietzins abgegolten. Dieser gesetzliche Umfang des Ersatzanspruches des Bestandgebers gegen den Bestandnehmer könne aber durch Parteienvereinbarung modifiziert werden. Die Streitteile hätten im Bestandvertrag eine Haftungsausdehnung des Bestandnehmers vereinbart. Die Jahresfrist des § 1111 ABGB zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen beziehe sich nach ständiger Rechtsprechung nicht nur auf Verschuldenshaftung sondern auch auf vertraglich übernommene Haftung. Weil die klagende Partei die Jahresfrist des § 1111 ABGB versäumt habe, sie ihr Anspruch verfristet, sodaß die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht geprüft werden müsse. Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge. Weil die Bestimmungen der §§ 1096 und 1109 ABGB nachgiebiges Recht enthielten, bleibe es den Vertragsteilen überlassen, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Auch die Geltendmachung der vertragsgemäßen, gegenüber dem Gesetz verschärften Haftung für Gebrauch und Rückgabe des Bestandobjektes sei an die einjährige Frist des § 1111 ABGB gebunden. Diese finde nur auf andere Voraussetzungen des Bestandvertrages, die mit der Haftung des Bestandnehmers für Gebrauch und Rückgabe des Objektes in keinem Zusammenhang stünden, keine Anwendung, wie z.B. auf einen Verstoß gegen eine im Vertrag übernommene Versicherungspflicht oder einen Anspruch auf Rückstellung von Gegenständen des Bestandinventars, die vertragsmäßig zu verbrauchen und nur in gleicher Menge und Güte zurückzustellen seien, wenn es sich nicht um einen Ersatz- sondern den Rückstellungsanspruch selbst handle.
Weil eine Rüge gegen die Abweisung des Schillingbetrages nicht erfolgt sei, obwohl die klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Zuspruch in Fremdwährung begehrt habe, habe es dabei zu verbleiben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es "dahin abzuändern, daß das Klagebegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste oder zweite Instanz zurückzuverweisen".
Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Wird das Miet- oder Pachtstück beschädigt oder durch Mißbrauch abgenützt, so haften Mieter und Pächter nach § 1111 ABGB sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht aber für Zufall. Doch muß der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahr nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist das Recht erloschen. Zutreffend sind die Vorinstanzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre folgend davon ausgegangen, daß auch für die Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten, gegenüber den nachgiebigen Bestimmungen des Gesetzes verschärften Haftung des Bestandnehmers auch für Erhaltung im brauchbaren Zustand des Bestandstückes und für normale Abnützung die Jahresfrist des § 1111 ABGB zu gelten hat (JBl 1924, 45; SZ 41/82; SZ 43/142 ua; Ehrenzweig2 II/1, 460; Würth in Rummel ABGB II RZ 5 zu § 1111; Klang in Klang2 V 95).
Die klagende Partei begehrt Geldersatz dafür, daß ihr die
unbestritten zurückgestellten vermieteten Sattelauflieger nicht in
jenem Zustand zurückgegeben wurden, der vertraglich vereinbart war,
also entsprechend überholt und repariert, und begehrt für Verschleiß
den Wertunterschied in Geld (eine Wahlmöglichkeit des
Bestandnehmers, welche im Mietvertrag dem Bestandnehmer von
vornherein zustand). Die Ausführungen der beklagten Partei in der
Revision, bei ihrem Anspruch handle es sich nicht um einen dem §
1111 ABGB zu unterstellenden Ersatzanspruch sondern um einen Teil
des Rückstellungsanspruches, sind nicht recht verständlich: Nach §
1109 ABGB muß der Bestandnehmer nach geendigtem Bestandvertrag die
Sache ....... in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat
........ zurückstellen. Weder ein Zurückbehaltungsrecht oder die
Einwendung der Kompensation noch selbst des früheren Eigentumsrechtes kann ihn von der Zurückstellung schützen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bezieht sich der Rückstellungsanspruch somit nur auf den Bestandgegenstand. Wird dieser zurückgegeben, ist der Rückstellungsanspruch des Bestandgebers mit der Übergabe befriedigt. So regelt auch § 1111 ABGB Ersatzansprüche bei Beschädigung oder Mißbrauch des Bestand- oder Pachtstückes. Weist die zurückgestellte Sache Mängel auf, die nach dem Gesetz oder dem Vertrag der Bestandnehmer zu vertreten hat, dann stehen dem Bestandgeber Ersatzansprüche eben entsprechend der Bestimmung des § 1111 ABGB zu. Genau solche aber macht die klagende Partei hier geltend. Zweck der Fristbestimmung ist es, wie auch der Revisionswerber zugesteht, vor allem, nach Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Bestandgegenstandes möglichst rasch Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner zu schaffen (Klang2 V 50; SZ 56/103 ua). Vor Rückstellung der Sattelauflieger hätte die klagende Partei ihre nun erhobenen Ansprüche noch gar nicht geltend machen können. Wie wesentlich eine rasche Klärung der nur dem Grunde nach im Vertrag geregelten Ansprüche aber entgegen der Ansicht der klagenden Partei auch hier gewesen wäre, zeigt die Zeugenaussage ihres Mitarbeiters Jochen M*** deutlich. Eine außergerichtliche Einigung über den tatsächlichen Zustand der Trailer nach Rückgabe und die Höhe der Ansprüche der klagenden Partei scheiterte nicht zuletzt auch daran, daß einzelne der Sattelauflieger bereits im angeblich beschädigten Zustand weiterverkauft waren (eine objektive Überprüfung daher nicht mehr stattfinden konnte), andere wiederum nach den Angaben des Zeugen in eigener Werkstätte repariert wurden und keine Rechnungen darüber vorlagen.
Da die Rückstellung des letzten Mietfahrzeuges - auch von der klagenden Partei unbestritten - am 28. April 1983 erfolgte, die Klage aber erst am 26. Juli 1984 erhoben wurde, ist ein allfälliger Anspruch der klagenden Partei jedenfalls verfristet. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
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