OGH 6Ob572/84 (RS0013261)

OGH6Ob572/8411.7.1985

Rechtssatz

Die Teilungsklage, die auch die Art der Teilung regelt, ist eine Rechtsgestaltungsklage. Da die Festsetzung des Ausgleichsbetrages zur Entscheidung über die Art der Aufteilung gehört, ist sie, wenn sie auch zugleich einen Leistungsbefehl enthält, doch ( auch ) Teil der rechtsgestaltenden Anordnung. Als solche unterliegt sie nicht der Beschränkung des § 406 Satz 1 ZPO. Trotz des Eintrittes der Wirksamkeit der Rechtsgestaltung mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils bedarf es zum Eigentumserwerb noch der bücherlichen Durchführung des Urteiles. Es ist daher richtig, den Beginn der Leistungsfrist mit diesem Zeitpunkt festzusetzen.

Normen

ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
ABGB §843 B
ZPO §406 B

6 Ob 572/84OGH11.07.1985
5 Ob 23/00vOGH13.07.2000

nur: Die Teilungsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage. (T1)

5 Ob 151/08dOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Die Teilungsklage ist eine (unvollkommene) Rechtsgestaltungsklage. (T2)<br/>Beisatz: Für den Erwerb des Eigentums ist die grundbücherliche Durchführung im Rahmen des Vollzugs erforderlich. (T3)<br/>Beisatz: Eine Anordnung der grundbücherlichen Durchführung durch das Titelgericht ist nicht zulässig. Ein auf eine solche Anordnung gerichtetes Klagebegehren ist zurückzuweisen. (T4)

2 Ob 41/11kOGH24.04.2012

nur: Die Teilungsklage, die auch die Art der Teilung regelt, ist eine Rechtsgestaltungsklage. (T5)<br/>Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 2012/49

3 Ob 79/13hOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T2

3 Ob 168/13xOGH28.11.2013

Auch

5 Ob 138/18gOGH28.08.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0060OB00572_8400000_001

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