Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, wie etwa bei der Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs (zB der Unzumutbarkeit) korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, kann nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden (RIS‑Justiz RS0044088). Dies gilt auch für die Frage der Unterbrechung eines Rechtsstreits gemäß § 191 ZPO (RIS‑Justiz RS0044088 [T25]). Dieselben Maßstäbe sind für die Frage der Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens nach § 19 FBG und die in Abs 2 dieser Bestimmung genannten Kriterien anzuwenden. Danach hat das Gericht von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt.
Das Rekursgericht hat den Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts bestätigt. Die Rechtsmittelwerber unternehmen in ihrem großteils unklaren und nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehenden Rechtsmittel nicht einmal den Versuch darzulegen, aus welchen Gründen das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegen würde und daher dem Rekursgericht ein grober Fehler bei der Auslegung des § 19 FBG unterlaufen wäre. Die nicht weiter belegte Behauptung, die Zweitrevisionsrekurswerberin werde den präjudiziellen Prozess zu 100 Prozent gewinnen, zeigt jedenfalls keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts auf.
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