OGH 6Ob570/85 (RS0062282)

OGH6Ob570/8513.6.1985

Rechtssatz

Die Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe wird vermutet, soweit sie gemäß § 343 HGB möglich ist und der Sachverhalt nicht entgegensteht.

Normen

HGB §343
HGB §344
UGB §343
UGB §344

6 Ob 570/85OGH13.06.1985

Veröff: SZ 58/101

6 Ob 171/98kOGH15.10.1998
5 Ob 113/09tOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T1); Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH 20. 1. 2005 Rs C-464/01 , Gruber, Slg 2005, I-439). (T2)

8 Ob 72/14tOGH25.08.2014

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 94/14wOGH18.02.2015

Auch; Beis wie T1

8 Ob 86/16dOGH30.05.2017

Auch; Beis wie T1

8 Ob 46/17yOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0060OB00570_8500000_002

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