Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 21.11.1989 setzte das Erstgericht die schon bis dahin bestandene Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den Minderjährigen mit höheren Beträgen fest. Dieser Beschluß wurde dem Vater am 20.12.1989 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Die Rekursfrist endete daher mit Ablauf des 3.1.1990. Der Rekurswerber gab den gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs zwar am 2.1.1990 zur Post, richtete ihn aber an das Rekursgericht. Beim Erstgericht langte er nach Weiterleitung erst am 10.1.1990 ein.
Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück, weil ein beim unzuständigen Gericht überreichtes Rechtsmittel nur dann als rechtzeitig anzusehen sei, wenn es noch innerhalb der Rekursfrist beim zuständigen Gericht einlange.
Gegen diesen, dem Vater am 13.2.1990 zugestellten Zurückweisungsbeschluß gab der Vater am 1.3.1990 ein wiederum an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressiertes, als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel zur Post, in welchem er im wesentlichen ausführt, sein Rekurs sei entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig gewesen und hätte daher sachlich behandelt werden müssen. Das Rekursgericht leitete dieses Rechtsmittel dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung weiter, wo es am 5.3.1990 einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Erstgericht vorgelegte Rekurs ist unzulässig. Durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 wurde die Anrufung des Obersten Gerichtshofes auch im Außerstreitverfahren in den §§ 13 bis 16 AußStrG neu geregelt. Darin wird der bis dahin in keinem Gesetz gebrauchte Begriff "Revisionsrekurs" verwendet, den die Rechtsprechung bisher überwiegend nur für Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen der Rekursgerichte verwendet hatte. Eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Rechtsmittelzulässigkeit für Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit welchen ein Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen wird, fehlt. Da der Gesetzgeber anläßlich der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (vergleiche den Bericht des Justizausschusses, 991 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XVII. Gesetzgebungsperiode, Seite 58) von dem Grundsatz ausging, daß der Oberste Gerichtshof von den ausdrücklich geregelten Ausnahmen abgesehen, nur wegen erheblicher Rechtsfragen angerufen werden kann, muß der im Gesetz verwendete Begriff "Revisionsrekurs" als Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes verstanden werden. Dies gilt jedenfalls für das Außerstreitverfahren, in welchem eine dem § 514 Abs 1 ZPO entsprechende allgemeine Vorschrift über die Zulässigkeit von Rekursen fehlt. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Unterhaltssachen ist daher nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß beim unzuständigen Gericht eingebrachte Rekurse nur dann rechtzeitig sind, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. Der vorliegende Rekurs ist daher jedenfalls unzulässig.
Im übrigen ist er auch verspätet, weil er wiederum erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht einlangte. Soweit in dem als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist zu erblicken ist, wird das Erstgericht darüber zu befinden haben.
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