OGH 6Ob555/84 (RS0057779)

OGH6Ob555/8421.2.1985

Rechtssatz

Wurde nicht ausgeschütteter Gewinn einer GmbH, an der einer der früheren Ehepartner Anteile besitzt, als Rücklage verwendet, gehört er unabhängig davon jedenfalls zum Unternehmen der Gesellschaft, ob die Heranziehung des Gewinnes zur Bildung von Rücklagen mit einem Konsumverzicht des anderen verbunden war oder und ob und in welcher Höhe dadurch der Wert des Geschäftsanteiles der Gesellschafter gestiegen ist.

Normen

EheG §82 Abs1 Z4

6 Ob 555/84OGH21.02.1985

Veröff: RdW 1985,246

3 Ob 122/04vOGH27.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Nicht ausgeschütteter Gewinn fällt somit nicht in die Aufteilungsmasse, wenn er reinvestiert oder in Unternehmensrücklagen angelegt wird. (T1); Veröff: SZ 2005/62

2 Ob 98/07mOGH28.06.2007

Auch

1 Ob 211/21tOGH14.12.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0060OB00555_8400000_001

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