OGH 6Ob554/89 (RS0063439)

OGH6Ob554/8924.10.2012

Rechtssatz

Überlässt ein Dienstnehmer die Darlehensvaluta aus einem ihm von einer Kreditunternehmung gewährten Darlehen seinem Dienstgeber als Vorausleistung auf die in einem formunwirksamen Vorvertrag vorgesehene Übertragung eines Minderheitsanteiles an der Dienstgeber - GmbH durch deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter, so ist dies in Analogie zu § 3 KautSchG der Nichtigkeitssanktion des § 4 KautSchG unterworfen. Das Wissen der klagenden Kreditunternehmung um die nichtigkeitsbegründenden Umstände und ihre dennoch erfolgte vorbehaltslose, ohne vorausgegangene Aufklärung und Warnung bewirkte Darlehensgewährung an den beklagten Dienstnehmer lässt aus dem im § 18 KSchG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft zwischen den Streitteilen erfassen.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer

 

Normen

KautSchG §3
KautSchG §4
KSchG §18

6 Ob 554/89OGH30.03.1989

Veröff: SZ 62/54 = RdW 1989,220 = GesRZ 1989,161 = ÖBA 1990,1213 (Reidinger)

8 Ob 1507/93OGH28.01.1993

Auch; nur: Das Wissen der klagenden Kreditunternehmung um die nichtigkeitsbegründenden Umstände und ihre dennoch erfolgte vorbehaltslose, ohne vorausgegangene Aufklärung und Warnung bewirkte Darlehensgewährung an den beklagten Dienstnehmer lässt aus dem im § 18 KSchG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft zwischen den Streitteilen erfassen. (T1)

4 Ob 22/98hOGH21.01.1998

Vgl

6 Ob 26/03xOGH20.02.2003

Auch; nur T1

8 Ob 57/04xOGH24.09.2004

Auch

8 Ob 67/09zOGH21.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Eine allfällige Nichtigkeit gemäß § 4 KautSchG kann den Kreditunternehmen nur dann entgegengehalten werden, wenn dieses von den für die Nichtigkeit maßgebenden Umständen Kenntnis hat. (T2); Beisatz: Ob im konkreten Fall eine Analogie (zu §§ 3, 4 KautSchG) geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

8 ObA 11/12vOGH24.10.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890330_OGH0002_0060OB00554_8900000_001

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