Spruch:
Der Anspruch der gefährdeten Partei auf Eigentumsübertragung ist trotz Verweigerung der Genehmigung seitens der Grundverkehrsbehörde, solange ein Verfahren vor dem VerwGH anhängig ist, noch nicht endgültig vernichtet und daher auch noch sicherungsfähig; die Verlängerung der einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung durch den VerwGH ist dann nur gegen Sicherheitsleistung zu bewilligen
Hat das Erstgericht den Verlängerungsantrag (EV) mangels Rechtsschutzinteressen zurückgewiesen, das Rekursgericht aber sachlich abgewiesen, liegt kein bestätigender Beschluß vor
OGH 21. März 1979, 6 Ob 554/79 (LG Klagenfurt 1 R 467/78; BG Klagenfurt 15 C 369/77)
Text
Die gefährdete Partei beantragte am 30. März 1977, zur Sicherung ihres Anspruches gegen ihren Gegner auf lastenfreie Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken 688/2, 689/2, 690/2, 728/1, 739/1, 739/3, 741/1, 775/2 und 730, sämtliche KG P den sie auf Grund der Versäumungsurteile des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Dezember 1975, 27 Cg 528/75, und des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30. Juli 1976, 15 C 651/76, behauptet, ihrem Gegner die Veräußerung, Belastung und Verpfändung der genannten, zur Liegenschaft EZ 24 KG P zugeschriebenen Grundstücke zu verbieten, dieses Verbot im Lastenblatt der EZ 24 KG P anzumerken und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Die einstweilige Verfügung sollte für die Zeit bewilligt werden, bis die gefährdete Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen könne.
Mit Beschluß vom 22. April 1977, ON 3, bewilligte das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung mit der Einschränkung, daß sie nur für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens Gv 45 175/76, der Grundverkehrskommission der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt über die Genehmigung des im Spruch des Versäumungsurteils des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Dezember 1975, 27 Cg 528/75, enthaltenen Kaufvertrages bewilligt und die Grundverkehrskommission ersucht wurde, das Erstgericht von der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zu verständigen, wonach die einstweilige Verfügung von Amts wegen aufgehoben würde. Eine ausdrückliche Abweisung des zeitlichen Mehrbegehrens der gefährdeten Partei erfolgte im Spruch der einstweiligen Verfügung nicht. Diese einstweilige Verfügung wurde rechtskräftig und das Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch angemerkt und ersichtlich gemacht.
In der Folge wurde die Genehmigung des im Spruch des Versäumungsurteils enthaltenen Kaufvertrages von der Grundverkehrskommission und über Berufung der gefährdeten Partei auch von der Grundverkehrslandeskommission versagt. Hierauf hob das Erstgericht mit Beschluß vom 10. Juli 1978, ON 6, seine einstweilige Verfügung vom 22. April 1977, ON 3, von Amts wegen auf und verfügte auch die Löschung der Anmerkung und Ersichtlichmachung im Grundbuch.
Mit Beschluß vom 8. September 1978, ON 12, hob das Rekursgericht diesen Beschluß des Erstgerichtes mit der Begründung auf, daß eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung im vorliegenden Fall nur über Antrag und nicht von Amts wegen möglich sei.
Schon vor dieser Entscheidung des Rekursgerichtes hatte die gefährdete Partei am 7. August 1978 beantragt (ON 10), die einstweilige Verfügung ON 3 bis zu dem Zeitpunkt zu verlängern, in dem sie auf Grund der Versäumungsurteile des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Dezember 1975, 27 Cg 528/75, und des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30. Juli 1976, 15 C 651/76, Exekution führen könne, "somit also mindestens bis zu dem Zeitpunkt, in dem für die in den beiden Versäumungsurteilen beurkundeten Rechtsgeschäfte auch neben der Genehmigung der Grundverkehrskommission die Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt nach dem Wohnsiedlungsgesetz rechtskräftig erteilt sei."
Mit Beschluß vom 16. Oktober 1978, ON 14, wies das Erstgericht den Antrag, die einstweilige Verfügung für die Zeit zu bewilligen, bis die gefährdete Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann, ab (Punkt 1 des Beschlusses). Den weiteren, am 7. August 1978 unter ON 10 gestellten und oben wiedergegebenen Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung wies es dagegen zurück (Punkt 2 des Beschlusses). Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, der seinerzeit im Beschluß ON 3 nicht erledigte Antrag, die einstweilige Verfügung bis zu dem Zeitpunkt zu bewilligen, zu welchem die gefährdete Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen könne, sei deshalb abzuweisen, weil der beantragte Zeitraum völlig unbestimmt wäre. Was aber den Antrag ON 10 auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung anlange, so sei die einstweilige Verfügung weiterhin in Kraft. Für eine Verlängerung bestehe kein Rechtsschutzinteresse der gefährdeten Partei, weil ihr Gegner noch keinen Aufhebungsantrag gestellt habe.
Mit Beschluß vom 16. Oktober 1978 verfügte das Erstgericht ferner, die seinerzeit angeordnete Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Grundbuch wieder zu löschen, so daß das Verbot wiederum angemerkt bzw. ersichtlich gemacht sei. Dieser Beschluß wurde im Grundbuch vollzogen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der gefährdeten Partei gegen Punkt 1 des Beschlusses ON 14, nicht Folge, während es den Punkt 2 dieses Beschlusses (Verlängerung der einstweiligen Verfügung) mit der Maßgabe bestätigte, daß der Antrag der gefährdeten Partei abgewiesen (statt zurückgewiesen) wurde. Das Rekursgericht vertrat zu Punkt 1 gleichfalls die Rechtsansicht, der von der gefährdeten Partei begehrte Endzeitpunkt der einstweiligen Verfügung sei zu unbestimmt, weshalb der Antrag mit Recht abgewiesen worden sei. Was aber die beantragte Verlängerung der einstweiligen Verfügung anlange, so bestehe zwar ein Rechtsschutzinteresse der gefährdeten Partei auf Verlängerung noch vor einer allfälligen Antragstellung ihres Gegners auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung, der Antrag sei jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Die gefährdete Partei habe wohl gegen den Bescheid der Grundverkehrs- Landeskommission eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, aber keinen Antrag gestellt, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Daher sei gemäß § 5 Abs. 1 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes der der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz unterliegende Rechtserwerb mit der Versagung der Genehmigung rückwirkend rechtsunwirksam geworden. Es fehle somit an einem zu sichernden Anspruch der gefährdeten Partei, so daß die bereits erlassene einstweilige Verfügung nicht mehr verlängert werden könne. Der diesbezügliche Antrag sei daher richtig abzuweisen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei, soweit er sich gegen die Bestätigung des Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses richtete, zurück; hinsichtlich des Punkt 2 gab er ihm teilweise Folge und verlängerte die EV (ON 3) gegen Erlag einer Sicherheit von 20 000 S bis 31. Dezember 1980, wies das Mehrbegehren auf Verlängerung bis zur Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz ab und hinsichtlich der Verlängerung bis zur Möglichkeit der Exekutionsführung auf Grund der Voruntersuchung zurück,
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Was zunächst Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses anlangt, so wurde damit lediglich der seinerzeitige Antrag der gefährdeten Partei über die zeitliche Begrenzung der einstweiligen Verfügung ohne einen entsprechenden Ergänzungsantrag im Nachhinein und lange nach Rechtskraft des Beschlusses ON 3 abgewiesen. Da mit dem Beschluß ON 3 die einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung der Grundverkehrskommission bewilligt worden war, dieser Beschluß rechtskräftig geworden ist und sich aus seiner Begründung bereits die Abweisung des weitergehenden Antrages der gefährdeten Partei ergibt (wenn dies auch im Spruch nicht expressis verbis ausgedrückt wurde), durfte eine neuerliche, nunmehr spruchmäßige Abweisung nicht erfolgen.
Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes aber bestätigt hat, ist der Revisionsrekurs insoweit gemäß §§ 528 Abs. 1 Z. 1 ZPO, 78, 402 EO unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Im übrigen ist der Revisionsrekurs jedoch zulässig, da das Erstgericht den Verlängerungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen, das Rekursgericht aber sachlich abgewiesen hat und daher kein bestätigender Beschluß vorliegt (vgl. die umgekehrten Fälle in SZ 42/48; SZ 47/32 u. a.).
Der Revisionsrekurs ist auch teilweise gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die gefährdete Partei gegen den ablehnenden Bescheid der Grundverkehrslandeskommission eine Beschwerde an den VwGH eingebracht hat, ein Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedoch nicht gestellt wurde. Es ist nun zwar richtig, daß gemäß § 30 Abs. 1 VwGG den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt. Die im Revisionsrekurs angeschnittene Frage, ob einer derartigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen der Rechtsnatur des angefochtenen Bescheides überhaupt aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, braucht in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht erörtert zu werden, weil ein solcher Antrag nicht gestellt wurde. Das Rekursgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß gemäß § 5 Abs. 1 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1973, LGBl. 70/1974, i. d. F. LGBl. 83/1976, ein der Genehmigungspflicht unterliegender Rechtserwerb mit der Versagung der Genehmigung rückwirkend rechtsunwirksam wird. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt jedoch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Da über die Beschwerde der gefährdeten Partei bisher noch nicht entschieden wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Genehmigung der Veräußerung doch noch erfolgt. Gemäß § 378 Abs. 2 EO wird nun die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch der gefährdeten Partei ein bedingter ist. Wenn auch die allfällige Beseitigung der Entscheidung der Grundverkehrslandeskommission durch einen Spruch des Verwaltungsgerichtshofes, wodurch wiederum ein schwebend wirksames Rechtsgeschäft vorliegen würde, keine echte Bedingung im Sinne dieser Bestimmung ist, so kann die Möglichkeit der Wiederherstellung der Rechtswirksamkeit des Rechtserwerbes der gefährdeten Partei auf diesem Wege doch einer solchen Bedingung gleichgehalten werden. Der Fall ist ähnlich jenen Fällen, in denen nach Einbringung einer Wiederaufnahmsklage zur Sicherung des im Vorprozeß rechtskräftig abgewiesenen Klagebegehrens eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Derartige einstweilige Verfügungen werden von der Rechtsprechung (SZ 19/200 unter ausdrücklicher Ablehnung der SZ 8/100, in welch' letzterem Fall die einstweilige Verfügung allerdings zur Sicherung des Antrages auf Aufhebung des Urteils und nicht zur Sicherung des seinerzeit abgewiesenen Anspruches beantragt worden war) zugelassen. In der Lehre haben Heller - Berger - Stix (Komm. zur EO[4] III, 2697) die Entscheidung SZ 19/200 unter ausdrücklichem Abrücken von der in Neumann - Lichtblau, Komm. zur EO[3] II, 1165, geäußerten gegenteiligen Meinung gebilligt, während Fasching IV, 499, sie unter Hinweis darauf ablehnt, daß die einstweilige Verfügung nicht dazu dienen könne, die Rechtskraft des Urteiles im Vorprozeß zu umgehen. Bedenkt man jedoch, daß im vorliegenden Fall - anders als bei Wiederaufnahmsklagen - aus dem abweisenden Bescheid der Grundverkehrskommission vollstreckbare Ansprüche eines Dritten noch nicht entstanden sind, so verliert das von Fasching gebrauchte Argument für die gegenständliche Entscheidung an Bedeutung. Dazu kommt noch, daß auch die endgültige Versagung der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde, die bereits rechtskräftig zugunsten der gefährdeten Partei erflossenen Versäumungsurteile nicht von selbst beseitigen könnte, sondern es zur Beseitigung ihrer Wirkungen einer Klage des Antragsgegners bedürfte. Schließlich kann auch aus der Entscheidung SZ 21/156 nichts Durchschlagendes gegen die SZ 19/200 vertretene Auffassung gewonnen werden, weil es sich bei der Bestimmung vorläufigen Unterhaltes im Sinne des § 382 Z. 8 EO überhaupt nicht um eine echte einstweilige Verfügung, wie sie im § 378 Abs. 1 EO definiert ist, handelt.
Der OGH vertritt daher die Ansicht, daß, solange in einer Grundverkehrssache ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, der Anspruch der gefährdeten Partei auf Eigentumsübertragung noch nicht endgültig vernichtet und daher auch noch sicherungsfähig ist. Dem Antrag der gefährdeten Partei auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung war daher stattzugeben. Allerdings ist ihr Anspruch durch die Verweigerung der Genehmigung seitens der Grundverkehrsbehörde im bisherigen Verfahren nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtszuges nicht mehr voll bescheinigt, so daß die Verlängerung nur gegen Sicherheitsleistung zu bewilligen war. Im Hinblick auf den seinerzeitigen Kaufpreis von 400 000 S im Jahre 1975 erschien eine Sicherheitsleistung im Betrag von 20 000 S angemessen. Denn die Frage, in welcher Höhe dem Gegner der gefährdeten Partei durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung ein Schaden entstehen kann, ist derzeit noch nicht mit Sicherheit zu beantworten, zumal sich aus dem beigeschafften Grundbuchsauszug ergibt, daß der Antragsgegner die Liegenschaft inzwischen an P P S verkauft hat und das Eigentumsrecht des letzteren unter TZ 10294/77 bereits im Grundbuch einverleibt ist. Daher genügt die Festsetzung einer verhältnismäßig geringen Kaution, zumal später immer die Möglichkeit einer Erhöhung gegeben ist, wenn sich die Kaution nachträglich als unzureichend herausstellen sollte (EvBl. 1967/37; ÖBl. 1971, 100 u. a.). Da das Veräußerungs- und Belastungsverbot ohne Einschränkung bereits im Grundbuch angemerkt ist, mußte der Auftrag zum Erlag der Kaution befristet und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung dieser Frist abhängig gemacht werden (vgl. SZ 42/125 u. a.).
Was aber den Zeitraum, für welchen die Verlängerung zu bewilligen war, anlangt, so kann die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, im Bewilligungsbeschluß durch Bezeichnung eines Kalendertages, mit dem sie ihre Wirksamkeit verliert, oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalls oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Verfügung wirksam bleibt (ÖBl. 1974, 89; Heller - Berger - Stix a. a. O, 2842 und 2673 f.). Da das Verfahren nach dem Wohnsiedlungsgesetz gemäß § 1 Abs. 6 Wohnsiedlungsgesetz, LGBl. für Kärnten 59/1976, erst nach der Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch die Grundverkehrskommission eingeleitet werden kann, ist es im vorliegenden Fall zweckmäßig, die einstweilige Verfügung vorerst unter Berücksichtigung der voraussichtlich bis zur Erteilung der Genehmigungen verstreichenden Zeit kalendermäßig zu begrenzen. Sollten bis dahin die erforderlichen Genehmigungen trotz entsprechender Antragstellung noch nicht erfolgt sein, und auch noch keine endgültige Verweigerung derselben vorliegen, steht es der gefährdeten Partei frei, eine weitere Verlängerung der einstweiligen Verfügung zu beantragen.
Was hingegen den Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages, bis die gefährdete Partei auf Grund der Versäumungsurteile Exekution führen kann, anlangt, so deckt sich dieser Verlängerungsantrag vollinhaltlich mit dem seinerzeit mit Beschluß ON 3 und nunmehr wiederum mit Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses abgewiesenen Antrag. Wenn auch der Grundsatz der res judicata auf Beschlüsse im Sicherungsverfahren nicht ohne weiteres angewendet werden kann, so verstößt ein Antrag auf Verlängerung einer einstweiligen Verfügung, wenn er - wie hier - ohne jede Änderung des Sachverhaltes gestellt wird, gegen die rechtskräftige Abweisung der bereits seinerzeit gewünschten zeitlichen Ausdehnung des Sicherungsantrages. Dieser Antrag wäre daher richtig zurückzuweisen statt abzuweisen gewesen.
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