Spruch:
Der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß wird aufgehoben.
Text
Begründung
Den auf Rückzahlung eines darlehensweise zugezählten Betrages von mehr als 100.000 S Beklagten wurde Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt. Sie wurden fortan von dem ihnen beigegebenen Rechtsanwalt vertreten. Nach Durchführung eines Teiles des Beweisverfahrens nahm das Prozeßgericht erster Instanz im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse die Aussichtslosigkeit der weiteren Prozeßführung an (§ 68 Abs 1 ZPO) und sprach beschlußmäßig aus, daß die den Beklagten bewilligte Verfahrenshilfe ab sofort entzogen werde.
Dies nahmen die Beklagten zum Anlaß eines Ablehnungsantrages, der als unberechtigt zurückgewiesen wurde.
Den dagegen durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalt unter Berufung auf diese Stellung erhobenen Rekurs der Ablehnungswerber wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, daß mangels Anfechtung des Beschlusses über das Erlöschen ("Entziehung") der Verfahrenshilfe die Befugnis des als Verfahrenshelfer eingeschrittenen Rechtsanwaltes zur Prozeßvertretung der Beklagten im Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses der Ablehnungswerber bereits erloschen gewesen sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erheben die Ablehnungswerber Revisionsrekurs. Sie machen geltend, daß sie gegen den Beschluß auf Erlöschen ("Entziehung") der Verfahrenshilfe fristgerecht Rekurs erhoben hätten und die gegenteilige Annahme im angefochtenen Zurückweisungsbeschluß unrichtig wäre.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs gegen den eine Rechtsmittelerledigung aus formellen Gründen verweigernden rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß unterliegt nicht dem aus § 24 Abs 2 JN abgeleiteten Rechtsmittelausschluß. Das Rechtsmittel ist auch nicht aus einem der Gründe des § 528 Abs 2 ZPO unzulässig. Eine positive Rechtsmittelvorausetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt im Sinne der Wahrung der Rechtssicherheit vor.
Wäre - wie es nach der dem Rekursgericht zur Zeit seiner Entscheidung zugänglichen Aktenlage den Anschein hatte - die Funktion des für die Ablehnungswerber unter Berufung auf die Bestellung zum Verfahrenshelfer bei der Rekurseinbringung eingeschrittenen Rechtsanwaltes tatsächlich bereits erloschen gewesen, wäre zur Beseitigung des Mangels der Vollmachtsnachweisung ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen. Dieses ist nunmehr, nachdem sich die Unrichtigkeit des dem angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses zugrunde gelegten Umstandes einer Nichtanfechtung des Beschlusses über das Erlöschen ("Entziehung") der Verfahrenshilfe als unrichtig herausgestellt hat, hinfällig.
Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß war ersatzlos aufzuheben.
Das Rekursgericht wird sich der sachlichen Erledigung des wirksam für die Ablehnungswerber erhobenen Rekurses zu unterziehen haben.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten war abzuweisen, weil im Ablehnungsverfahren kein Verfahrenskostenersatz stattfindet (SZ 63/65).
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