OGH 6Ob538/88

OGH6Ob538/8824.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte den Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Paul M***, Kaufmann, Haiming, Angerweg 4,

2.) Christian C***, technischer Angestellter, Fritzens, Auweg 8 b, und 3.) F*** B*** N*** Gesellschaft mbH & Co KG, Ötztal-Bahnhof, alle vertreten durch Dr. Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, wider die Antragsgegnerin R*** Ö*** als Trägerin der Straßenbaulast, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wi%* D., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung einer Enteignungsentschädigung, infolge Revisionsrekurses der dritten Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 15. Januar 1988, GZ 3 b R 189/87-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Silz vom 26. November 1987, GZ 1 Nc 1/87-36, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Für Zwecke eines Autobahnbaues wurden unter anderem größere Teile eines Grundstückes für dauernd lastenfrei enteignet erklärt, das als eine zur Schottergewinnung taugliche Sonderfläche im Freiland ausgewiesen ist. Die beiden Grundeigentümer hatten mit einem am 4. Juli 1978 geschlossenen Vertrag einer Handelsgesellschaft für die Zeit ab 1. Juli 1978 auf die Dauer von 30 Jahren das Recht zur Ausbeutung eines näher umschriebenen Grundstücksteiles als Schottergrube in Form eines Pachtvertrages eingeräumt. Grundbücherlich ist das bis 20. Juni 2008 währende Bestandrecht einverleibt.

Den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung stellten - in einem anwaltlich verfaßten, gemeinsamen Schriftsatz - die beiden Grundeigentümer und die nutzungsberechtigte Handelsgesellschaft. Als angemessene Entschädigung ihrer enteignungsbedingten Vermögensnachteile sieht die nutzungsberechtigte Handelsgesellschaft einen näher aufgegliederten Betrag von mehr als 8 Mio. S an. Dazu führten die Antragsteller in ihrem Antrag wörtlich aus:

"Sollte die Meinung vertreten werden, daß die Bestandnehmerin nicht legitimiert ist, so sind jedenfalls die Grundeigentümer berechtigt, diese Entschädigungssummen im eigenen Namen geltend zu machen, was sohin hilfsweise geschieht."

Das Erstgericht hat den Antrag der nutzungsberechtigten dritten Antragstellerin mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen. Es folgerte, daß gemäß § 18 Abs 2 BStG 1971 dem Träger eines persönlichen Nutzungsrechtes nur dann als einem Enteigneten Parteistellung im Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung zukäme, wenn sein Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung gewesen wäre. Daran ändere auch eine Verbücherung des Bestandrechtes nichts. Die dritte Antragstellerin könne ihre Ansprüche gegen den Enteigner nicht selbständig, sondern nur mittelbar im Wege der enteigneten Grundeigentümer geltend machen. Sie sei keiner "der beiden Teile", denen nach § 20 Abs 3 BStG 1971 das Recht zum Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung zustehe. Ein verfahrensrechtlicher Teilnahmeanspruch im Sinne der Entscheidung SZ 55/56 sei der dritten Antragstellerin allerdings dennoch nicht abzusprechen. Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es teilte die darin ausgeführte verfahrensrechtliche Beurteilung. Die dritte Antragstellerin ficht die bestätigende Rekursentscheidung mit dem Antrag auf Abänderung dahin an, daß ihr im anhängigen gerichtlichen Verfahren Parteistellung zuerkannt werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs wäre nur aus einem im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrund zulässig. Die Rechtsmittelwerberin beruft sich nicht auf einen solchen, ihre Rekursausführungen sind auch nicht unter einen solchen, insbesondere nicht unter den der offenbaren Gesetzwidrigkeit einzuordnen.

Die Ableitung der Vorinstanzen findet im Wortlaut des § 18 Abs 2 BStG 1971 und des § 5 EisenbEntG 1954 eine gesicherte Grundlage und sowohl in der herrschenden Lehre (etwa Gallent, ÖVA 1971, 185 ff, 189; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 251; aber auch Rummel in Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, 138 redet nur einem Rekursrecht in Ansehung der Sonderentschädigung - und nicht einer uneingeschränkten Parteistellung - das Wort) als auch der Rechtsprechung (SZ 52/179 u. a.; in SZ 55/56 ist ebenfalls nur von einer beschränkten Beteiligtenstellung der Nebenberechtigten die Rede) ihre Deckung. Die Rechtsansicht, daß der an einem enteigneten Grund Nutzungsberechtigte, auch wenn sein Abbaurecht in Form eines Bestandrechtes grundbücherlich einverleibt ist, nicht Enteigneter im Sinne des § 18 Abs 2 BStG 1971 (früher § 13 Abs 2 BStG 1948) sei, kann nicht offenbar gesetzwidrig sein (vgl. MietSlg. 20.735). Mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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