OGH 6Ob533/93

OGH6Ob533/9328.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Rudolf C*****, und 2. Ing. Karl B*****, beide vertreten durch Dr.Werner Masser, Dr.Ernst Grossmann, Dr.Eduard Klingsbigl und Dr.Robert Lirsch, Rechtsanwälte in Wien, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien Vivian C*****, vertreten durch Dr.Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung pachtweiser Grundnutzung (Streitwert 1,8 Mio S) und Sicherung des Anspruches auf (Rück-)Übergabe der Grundstücke infolge Revisionsrekurses der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Parteien gegen den zur einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 13.Oktober 1992, GZ 1 C 980/92-10, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26. Februar 1993, AZ 209,210/92(ON 20), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Kläger und gefährdeten Parteien sind Kosten des Rechtsstreites über den zu sichernden Anspruch.

Text

Begründung

Nach dem als bescheinigt zugrundezulegenden Sachverhalt hatte die Beklagte im Jahre 1980 im Erbweg das durch die fideikommissarische Substitution zugunsten ihrer ungeborenen Nachkommenschaft beschränkte Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gut erworben. Anfang August 1982 waren die beiden Kläger mit dem damaligen Ehemann der Beklagten unter deren ausdrücklich erklärtem "Beitritt" zum Zweck des gemeinschaftlichen Gutsbetriebes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eingegangen. Dazu hatte der Ehemann der Beklagten "die Nutzungen der...Grundstücke und baulichen Anlagen sowie das bestehende Brennrecht" einzubringen, der erste Kläger für den "erforderlichen finanziellen Bedarf des gesellschaftlichen Unternehmens aufzukommen" und der zweite Kläger die kaufmännische und landwirtschaftliche Leitung wie ein Güterdirektor zu versehen. Die Gesellschaft war auf unbestimmte Zeit eingegangen worden und sollte zum 30.September eines jeden Jahres unter Einhaltung einer einjährigen Frist kündbar sein. Der Ehemann der Beklagten verzichtete allerdings seinerseits auf eine Kündigung zu einem vor dem 30. September 1997 gelegenen Zeitpunkt. Durch den Tod eines Gesellschafters sollte die Gesellschaft nicht aufgelöst werden, sofern nicht einer der übrigen das Gesellschaftsverhältnis für aufgelöst erklärt. Im Todesfall des Ehemannes der Beklagten sollte der an dessen Stelle tretende Pächter an dessen Statt in die Gesellschaft eintreten. Die Beklagte und ihr damaliger Ehemann "verpflichteten sich zur ungeteilten Hand, dafür zu sorgen, daß die laut Gesellschaftsvertrag von Herrn..." (Ehemann der Beklagten) "...an die Gesellschaft zu erbringenden Leistungen auch tatsächlich erbracht werden. Insbesondere für den Fall der Änderung der Pachtrechte des Herrn..." (Ehemannes der Beklagten) "...haben die Ehegatten...dafür Sorge zu tragen, daß jeder neue Pächter, oder falls kein neuer Pächter vorhanden ist, Frau..." (Beklagte) "...persönlich mit analogen Rechten und Pflichten, wie sie mit Herrn..." (Ehemann der Beklagten) "...vereinbart wurden, in die Gesellschaft eintritt. Sollten die Pachtrechte des Herrn..." (Ehemannes der Beklagten) "..enden, ohne daß ein anderer Pächter an seine Stelle tritt, tritt seine Ehegattin Frau..." (Beklagte) "...an seiner Stelle in die Gesellschaft ein. Sie verpflichtet sich, diesfalls ihrerseits die Nutzungen der...Liegenschaften einschließlich Gebäude- und Brennrechte der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, wogegen ihr ein Vorausgewinn zusteht in der nämlichen Höhe, wie er Herrn..."

(Ehemann der Beklagten) "...zu diesem Zeitpunkt als Ersatz für den von ihm zu zahlenden Pachtschilling gebührte, es steht ihr also ein Gesamtgewinnanteil in der Höhe zu, wie er Herrn..." (Ehemann der Beklagten) "...zustehen würde. Frau..." (Beklagte) "...erklärt die Vertagsannahme."

Die Beklagte verpachtete die im Gesellschaftsvertrag erwähnten Grundstücke samt Gebäuden und Brennrecht für die Zeit ab 1.Oktober 1982 auf unbestimmte Zeit an ihren damaligen Ehemann und verzichtete ihrerseits auf eine Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem vor dem 30. September 1997 gelegenen Zeitpunkt.

Der Gesellschaftsvertrag wurde grundverkehrsbehördlich genehmigt; der Pachtvertrag bedurfte als Vertrag unter Ehegatten einer solchen Genehmigung nicht.

Im Zusammenhang mit der im Herbst 1984 beschlußmäßig ausgesprochenen Ehescheidung hoben die Beklagte und ihr geschiedener Ehemann das Landpachtverhältnis zum 31.März 1984 einvernehmlich auf. Die Beklagte vereinbarte dazu mit ihrem geschiedenen Ehemann, daß sie mit Wirkung vom 1.April 1984 an seiner Statt als Gesellschafterin in die Gutsbetriebsgesellschaft eintrete. Diesen Gesellschafterwechsel anerkannten auch die beiden Kläger. Diese stimmten auch zu, daß mit Wirkung vom 1.April 1988 anstelle der Beklagten deren Mutter als Gesellschafterin in die Gutsbetriebsgesellschaft eintrat.

In der Folge kam es zwischen den Klägern und dem nunmehrigen Ehemann der Beklagten zu teilweise gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten.

Die Mutter der Beklagten erklärte den Klägern gegenüber deren Ausschluß aus der Gesellschaft. Die Kläger erklärten im Gegenzug der Mutter der Beklagten deren Ausschluß aus der Gesellschaft. (Über die Rechtswirksamkeit dieser wechselseitigen Ausschlußerklärungen behängen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern.)

Am 21.Juli 1992 schloß die Beklagte mit ihrer Mutter unter dem Vorbringen, daß die Landpachtverträge aufgelöst worden seien, insgesamt sechs gerichtliche Räumungsvergleiche mit der Verpflichtung der Mutter der Beklagten, die näher angeführten Grundstücke unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub der Beklagten bis 25.Juli 1992 geräumt zu übergeben. Aufgrund dieser gerichtlichen Vergleiche wurde der Beklagten gegen ihre Mutter die Räumungsexekution bewilligt und am 28.September 1992 vollzogen.

In dieser Exekutionsführung erblicken die Kläger ein bewußtes Zusammenwirken der Beklagten mit ihrer Mutter zur Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Kläger hinsichtlich der gesellschaftlichen Gutsbewirtschaftung. Die Kläger behaupten, als Pächter in einer aufrechten unmittelbaren Vertragsbeziehung zur Beklagten zu stehen, die in Zuhaltung ihrer Vertragspflichten ungeachtet der durch bösgläubiges Zusammenspiel mit ihrer Mutter erwirkten Zwangsräumung den Klägern gegenüber weiterhin verpflichtet sei, diesen die Nutzung der Pachtgegenstände zu gestatten.

Mit ihrer am 30.September 1992 angebrachten Klage, deren Gegenstand die Kläger im sogenannten Rubrum mit den Worten "Zuhaltung eines Pachtvertrages" beschrieben, stellten die Kläger das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Klägern "die Nutzung der Liegenschaften Parzellen Nummer... zu gestatten".

Mit dieser Klage und auf deren Vorbringen gestützt verbanden die Kläger einen Sicherungsantrag im Sinne der §§ 381 Z 2 und 382 Abs 1 Z 4 EO. Dabei bezeichneten die Kläger den zu sichernden Anspruch als den "auf Übergabe der Liegenschaften laut Urteilsbegehren" und beantragten als Sicherungsmittel den Auftrag an die Beklagte, (den Klägern) die Pachtgründe (sofort) "zur Bewirtschaftung zu übergeben".

Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Sie bestritt vor allem die Zulässigkeit, das klageweise formulierte Duldungsbegehren durch das beantragte Sicherungsmittel zu sichern, die Bescheinigung des zu sichernden Anspruches sowie die Bescheinigung einer Anspruchsgefährdung.

Das Prozeßgericht erster Instanz trug der Beklagten mit einstweiliger Verfügung auf, den Klägern zur Sicherung deren Anspruches auf Übergabe der Pachtgründe diese (sofort) zur Bewirtschaftung zu übergeben, und machte den Vollzug dieser einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 1,5 Mio S abhängig. Die Kläger erlegten die ihnen auferlegte Sicherheit.

Das Rekursgericht bestätigte - mit der mit 26.Februar 1993 datierten Rekursentscheidung - diese einstweilige Verfügung. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Rekursgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorliege.

In rechtlicher Würdigung hatte das Prozeßgericht erster Instanz ein zwischen den Streitteilen aufrecht bestehendes Pachtverhältnis angenommen, wobei die Wirksamkeit der von der Mutter der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ausschlüsse aus der Gutsbetriebsgesellschaft nicht als bescheinigt angesehen wurde. Eine den Klägern aus der Aufrechterhaltung ihrer Entsetzung aus dem Pachtgegenstand konkret drohende unwiederbringliche Gefährdung erblickte das Prozeßgericht erster Instanz in dem außerplanmäßigen Besitzwechsel und den daraus nur schwer vollständig nachweisbaren geldwerten von den Klägern beispielhaft aufgezählten nachteiligen Folgen, zumal die Einbringlichkeit allfälliger Schadenersatzansprüche der Kläger aus einem seinerzeit als rechtswidrig zu erkennenden Entzug der Bewirtschaftungsmöglichkeiten bei der Beklagten keineswegs gesichert erschiene.

Das Rekursgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung zur Anspruchsbescheinigung: Die Beklagte habe durch ihren Beitritt zu dem 1982 geschlossenen Gesellschaftsvertrag den Klägern gegenüber die Verpflichtung übernommen, daß den in der Gutsbetriebsgesellschaft verbundenen Personen die Bewirtschaftungsmöglichkeit bis zum Ende September 1997, also durch 15 Jahre, erhalten bliebe. Einen wirksamen Ausschluß der Kläger aus der Gutsbetriebsgesellschaft habe die Beklagte nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die Kläger hätten daher der Beklagten gegenüber Anspruch auf Überlassung der Grundstücke zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, mag dieser Anspruch auf einem unmittelbar zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Landpachtverhältnis beruhen oder auf einem rechtlich anders zu wertenden Verpflichtungsgrund. Den Klägern stehe jedenfalls nach dem bescheinigten Sachverhalt gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf fortdauernde Bewirtschaftung unter den zugunsten der Beklagten gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Regelungen zu und daher auch nach widerrechtlichem Entzug der Sachherrschaft über das gesellschaftlich betriebene Gut zunächst ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in diese Sachherrschaft. Dieser Anspruch sei auch mit dem klageweise formulierten Begehren auf "Gestattung der Nutzungen" als miterhoben zu betrachten. Ein solcher Anspruch sei der Sicherung zugänglich.

Auch die Sicherungsvoraussetzung der Notwendigkeit einer Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens sei erfüllt, weil ein obligatorisches Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken in der vertraglichen Dauer wegen der typischerweise mit einer außerplanmäßigen Beendigung verbundenen Nachteile nicht ohne triftigen Grund beschnitten werden dürfe, was nicht zuletzt auch den Regelungen des Landpachtgesetzes über die Richtpachtzeiten zugrundeliege. Mit einer Aufrechterhaltung einer nach dem bescheinigten Sachverhalt als rechtswidrig zu wertenden Aussperrung der Beklagten von der Gutsbewirtschaftung wäre eine durch nachträgliche Schadenersatzleistung nicht angemessen ausgleichbare Vernichtung eines lebenden Unternehmens verbunden. Darin läge die Unwiederbringlichkeit der den Klägern drohenden Nachteile. Auch die Angemessenheit des Sicherungsmittels nach § 382 Abs 1 Z 4 EO sei nach der bescheinigten Sachlage gegenüber einer denkmöglichen Verwaltung im Sinne des § 382 Abs 1 Z 2 EO zu bejahen.

Die Beklagte ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel mit einem auf Abweisung des Sicherungsantrages, hilfsweise Anordnung eines der im § 382 EO aufgezählten gelinderen Sicherungsmittels zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Die Kläger streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist wegen der im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anspruchsgefährdung zu lösenden Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die nach dem Pacht- und dem Gesellschaftsvertrag des Jahres 1982 offenkundig an einer ordnungsgemäßen, ertragsreichen Nutzung der ihr im Erbweg zugefallenen landwirtschaftlichen Liegenschaften interessierte Beklagte stellte ihre nicht in Eigenbewirtschaftung genommenen Gründe den beiden Klägern als Interessenten an einer mindestens 15-jährigen Gutsbewirtschaftung nicht unmittelbar, sondern durch ihren damaligen Ehemann als Zwischenmann zur Nutzung zu Verfügung, verpflichtete sich aber, den beiden Klägern unmittelbar durch entsprechende Vertragserklärung im Zuge des Beitrittes zum Gesellschaftsvertrag zu einer Überlassung der Grundstücke samt Gebäuden und Brennrecht für einen gesellschaftlichen Gutsbetrieb auf wenigstens 15 Jahre. Das Rekursgericht hat ohne Rechtsirrtum erkannt, daß den Klägern aus dieser besonders gelagerten Vertragsgestaltung gegenüber der Beklagten ein unmittelbarer Vertragsanspruch auf Ermöglichung der landwirtschaftlichen Nutzungen im Rahmen des gesellschaftlichen Gutsbetriebes erwachsen ist.

Das Rekursgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die Beklagte ein wirksames Ausscheiden der beiden Kläger aus der Gesellschaft nicht zu bescheinigen vermochte, weil parate Beweismittel nicht hinreichten, ein ausschlußwürdiges Verhalten der beiden Kläger und damit die von den Klägern bekämpfte Rechtswirksamkeit ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft durch die Mutter der Beklagten zu bescheinigen.

Der Gesellschaftsvertrag enthält zwar keine ausdrückliche Regelung für den Fall eines wirksamen Ausschlusses des Mitgliedes, das als Mittelsmann der Beklagten die Pachtrechte an den Betriebsgründen in die Gesellschaft einzubringen hatte. Diese Vertragslücke kann aber nach dem hypothetischen Parteiwillen nur anhand der Regelungen über das Ausscheiden des Gesellschafters im Todesfall geschlossen werden. Der von den Klägern behauptete, in der Wirksamkeit aber ebenfalls nicht hinreichend bescheinigte Ausschluß der Mutter der Beklagten aus der Gesellschaft ließe daher die Vertragspflichten der Beklagten ebenso aufrecht wie der Fall einer einseitigen oder einvernehmlichen Beendigung des Pachtverhältnisses zwischen der Liegenschaftseigentümerin und dem Pächter-Gesellschafter.

Nach dem bescheinigten Sachverhalt hat die Beklagte ihrer vertraglich gegenüber den Klägern übernommenen Verschaffungs- und Belassungspflicht in Ansehung der Nutzungsrechte an ihren Grundstücken durch den Abschluß der Räumungsvergleiche mit ihrer Mutter und der daraufhin betriebenen Räumungsexekution zuwidergehandelt. Daraus folgt der Anspruch auf Wiederherstellung des vertragsmäßigen ungestörten Zustandes. Die Wiederherstellung dieses seinerzeit grundverkehrsbehördlich genehmigten Vertragszustandes ist nicht von einer neuerlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig. Ein zu sichernder Anspruch der Kläger auf Wiedereinsetzung in den Genuß der Grundstücksnutzung durch gesellschaftliche Bewirtschaftung ist glaubhaft gemacht, der Ungewißheit über die aufrechte Gesellschafterstellung der Kläger durch die Sicherheitsleistung hinreichend Rechnung getragen.

Der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob der zu sichernde Anspruch auf (Rück-)Übergabe der Grundstücke zur gesellschaftlichen Bewirtschaftung nach der Formulierung des Klagebegehrens auch Prozeßgegenstand ist, kann - da das Prozeßgericht jedenfalls auch Gericht der Zwangsbereitschaft im Sinne des § 387 Abs 2 EO wäre - nur darauf von Einfluß sein, ob eine Frist für die Anbringung der Klage gemäß § 391 Abs 2 EO zu setzen wäre. Der klagsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuhaltung der durch Beitritt zum Gesellschaftsvertrag übernommenen Vertragspflichten der Beklagten umfaßt aber auch die Pflicht zur Rückübertragung des Besitzes an den Grundstücken, deren Bewirtschaftung die Beklagte den Klägern im Rahmen der Gesellschaft zu gestatten (= zu dulden) hat.

Zur Gefahrenbescheinigung im Sinn des § 381 Z 2 EO ist der Ansicht des Rekursgerichtes beizupflichten, daß die nach dem bescheinigten Sachverhalt als rechtsmißbräuchlich zu wertende Entsetzung der Kläger aus Besitz und Genuß der Gutsliegenschaften für die Kläger als Betreiber des Gutes mit Nachteilen verbunden ist, die im Sinn des § 381 Z 2 EO als unwiederbringlich anzusehen sind, weil ein längerfristiger Ausschluß des Nutzungsberechtigten von seiner auf längere Zeit angelegten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gutes im Regelfall durch Schadenersatz im nachhinein nicht angemessen voll auszugleichen wäre; mit einer Rückführung eines landwirtschaftlichen Großbetriebes aus einer Fremd- in eine Eigenbewirtschaftung sind typischerweise derart tiefgreifende Strukturveränderungen sowohl der inneren Organisation als vor allem auch der geschäftlichen Beziehungen zu Abnehmern und Lieferanten mit Auswirkungen auf den good will verbunden, daß in einem Schadenersatzfall die tatsächlich eingetretenen Nachteile kaum voll zu erfassen und zu beweisen wären.

Was aber die Angemessenheit des gemäß § 382 Abs 1 Z 4 angeordneten Sicherungsmittels anlangt, hat die Beklagte eine sie schädigende Betriebsführung durch die Kläger nicht zu bescheinigen vermocht, so daß - zumindest nach der derzeitigen Aktenlage - die Einschaltung eines Dritten als Verwalters im Sinne des § 382 Abs 1 Z 2 EO durchaus nicht in gleicher Weise geeignet erschiene, die für die Kläger zu besorgende Gefährdung ebenso nachhaltig hintanzuhalten wie die Wiederherstellung des gesellschaftlichen Gutsbetriebes.

Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Der Beklagten gebührt für ihr erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatz (§§ 40, 50 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO). Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Revisionsrekursbeantwortung der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO.

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