Spruch:
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.622,32 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 268,32 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
In dem mit Beschluss vom 24. 10. 1980 (S 140/80 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) über das Vermögen eines Wiener Baumeisters eröffneten Konkurs - in dem das Konkurseröffnungsedikt noch am 24. 10. 1980 an der Gerichtstafel angeschlagen worden war - wurde die Klägerin zum Masseverwalter bestellt.
In dem auf Antrag der beklagten Partei eröffneten Konkurs wurden bis zur Prüfungstagsatzung vom 30. 4. 1981 (die Datierung 3. 4. 1981 in den Urteilen der Vorinstanzen beruht auf einem offenkundigen Irrtum) Konkursforderungen der ersten Klasse im Gesamtbetrag von 137.771,37 S (davon 79.691,98 S samt Verzugszinsen in der Höhe von 2.466,79 S und Kosten von 2.904,19 S der beklagten Partei), Konkursforderungen der zweiten Klasse im Gesamtbetrag von 591.152,17 S (darunter 75.336 S von der beklagten Partei) und Konkursforderungen in der dritten Klasse im Gesamtbetrag von 1.497.172,79 S angemeldet.
Mit dem am 28. 2. 1979 ausgestellten Rückstandsausweis über die dem nunmehrigen Gemeinschuldner vorgeschriebenen und vollstreckbaren Versicherungsbeiträge (einschließlich jener Beiträge, die die Krankenkassen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für fremde Zwecke einzuheben haben) samt Nebengebühren bestätigte die beklagte Partei die Vollstreckbarkeit hinsichtlich eines Betrags „für V 12/78“ samt Verzugszinsen, Mahnkosten und Verwaltungsaufwand in der Höhe von insgesamt 13.400,89 S. Zur Hereinbringung dieses Betrags beantragte sie die Bewilligung der Fahrnisexekution (9 E 2508/79 des Exekutionsgerichts Wien). In Durchführung der am 7. 3. 1979 bewilligten Exekution kam es zu Neupfändungen von Fahrnissen, die in der Folge zum Teil am 12. 12. 1979 versteigert wurden, deren Erlös aber einem Mietzinsgläubiger zur teilweisen Befriedigung seiner Forderung zugewiesen wurde. Die beklagte Partei hat im Jahre 1979 noch eine Reihe weiterer Fahrnisexekutionsanträge gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner gestellt. Diese Zwangsvollstreckungen führten zu keiner Befriedigung der beklagten Partei.
Im Juni 1979 stellte die beklagte Partei gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner einen Konkurseröffnungsantrag (49 Nc 1714/79 des Erstgerichts). Darin behauptete sie, der Antragsgegner schulde ihr Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom Oktober 1978 bis April 1979 in der Höhe von knapp 118.000 S. Er sei zahlungsunfähig. Dies sei aus näher bezeichneten Exekutionsakten erweisbar. Die beklagte Partei erlegte in der Folge auch einen Kostenvorschuss von 10.000 S.
Am 28. 3. 1980 zahlte der nunmehrige Gemeinschuldner der beklagten Partei an Beitragsrückständen aus der Zeit vom Oktober 1978 bis März 1979 112.000 S. Gleichzeitig traf er mit der beklagten Partei die Zahlungsvereinbarung, die unter Einschluss des Monates Februar 1980 rückständigen Beiträge von 96.030,66 S (zuzüglich noch zu berechnender Verzugszinsen und Nebengebühren) ab 1. 5. 1980 in Monatsraten zu 15.000 S und ab März 1980 die laufenden Beiträge bei Fälligkeit pünktlich zu bezahlen. In einem ebenfalls mit 28. 3. 1980 datierten Antrag, erklärte die beklagte Partei ihren im Juni 1979 gestellten Konkurseröffnungsantrag, über den noch nicht entschieden worden war, zurückzuziehen. Auch das Exekutionsverfahren wurde auf Antrag eines mit 31. 3. 1980 datierten Einstellungsantrags gemäß § 39 Z 6 EO eingestellt.
Am 28. 5. 1980 leistete der nunmehrige Gemeinschuldner an die beklagte Partei auf vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge für Januar 1980 eine Zahlung von 4.825,34 S.
Am 10. 6. 1980 langte beim Erstgericht abermals ein Antrag der beklagten Partei auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des nunmehrigen Gemeinschuldners ein. Darin behauptete die beklagte Partei, der Antragsgegnerin schulde ihr Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom April bis Dezember 1979 und vom Februar bis April 1980 in einem 100.000 S übersteigenden Betrag. Im Jahre 1980 hatten vor der beklagten Partei bereits mehrere Gläubiger gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner Konkurseröffnungsanträge gestellt, jedoch keine Kostenvorschüsse erlegt, was ihnen als Antragsrückziehung zugerechnet wurde.
Mit der am 2. 2. 1981 bei Gericht eingelangten Klage hat der Masseverwalter unter anderem auch die Entgegennahme der Zahlung des Betrags von 112.000 S am 28. 3. 1980 angefochten und von der beklagten Partei die Rückzahlung dieses Betrags an die Konkursmasse begehrt. Im Berufungsverfahren war nur noch dieser Betrag strittig.
Das Erstgericht hat dem Anfechtungsbegehren im erwähnten Teilbetrag stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Die beklagte Partei ficht das - noch vor dem Inkrafttreten der Zivilprozess-Novelle 1983 zugestellte - bestätigende Berufungsurteil im Umfang des Zuspruchs eines Teilbetrags von 97.549,16 S aus dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO mit einem auf Abweisung des genannten Teilbegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
In der Revision wird die vom Berufungsgericht zutreffend angenommene Erfüllung eines Anfechtungstatbestands nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Revisionsausführungen erschöpfen sich in der Darstellung, dass die beklagte Partei die vom nunmehrigen Gemeinschuldner bezahlten Beträge im revisionsverfangenen Teil (im Ausmaß von 83,5 % der Gesamtzahlungen) lediglich als Vertreterin „anderer Rechtsträger“, wie dies nun § 58 Abs 5 Satz 2 ASVG in der Fassung der 38. ASVG-Novelle ausdrücklich klarstelle, eingenommen habe. Ein Anfechtungsanspruch in diesem Umfang könnte daher nicht ihre gegenüber, sondern ausschließlich gegenüber den durch sie vertretenen anderen Rechtsträgern bestehen.
Das Sozialrecht, insbesondere das Sozialversicherungsrecht knüpft an den Tatbestand im einzelnen näher umschriebener Beschäftigungsverhältnisse eine Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen und gesetzlichen Zwangsmitgliedschaften. Innerhalb dieser öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse und gesetzlichen Zwangsmitgliedschaften entstehen kraft Gesetzes Zahlungsverbindlichkeiten des Dienstgebers gegenüber verschiedenen Sozialversicherungsträgern, auch gegenüber dem Bund, Fonds, und gesetzlichen Interessenvertretungen (vgl §§ 51 und 51a iVm § 58 Abs 2 ASVG). Dazu bestimmt § 58 Abs 3 Satz 1 ASVG als Leitnorm, die durch entsprechende Verweisungen auch für andere Beiträge anwendbar ist (vgl § 62 AlVG 1977 hinsichtlich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge; § 12 Abs 4 IESG hinsichtlich der Arbeitgeberzuschläge zu den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für den Insolvenz-Ausfallentgelt-Fonds; § 18 EFZG hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge zum Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz; § 19 Abs 4 AKG hinsichtlich der Arbeiterkammerumlagen; § 12 Abs 2 Wohnungsbeihilfengesetz; § 5 Abs 3 WohnbauförderungsbeitragsG und § 12 Abs 5 Bauarbeiter-SchlechtwetterentschädigungsG; Beiträge nach einem Landarbeiterkammergesetz kommen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht in Betracht), dass der Beitragsschuldner die Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen hat. Dieser ist nach § 58 Abs 5 ASVG „ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen“. Der Beitragsschuldner hat die - in Hundertsätzen einer näher umschriebenen Beitragsgrundlage - gesetzlich festgelegten Beiträge bei regelmäßig gesetzlich bestimmter Fälligkeit gemäß § 58 Abs 3 Satz 1 ASVG unaufgefordert einzuzahlen. Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat der nach § 58 Abs 5 ASVG zur rechtlichen Geltendmachung berufene Versicherungsträger gemäß § 64 Abs 2 ASVG einen Rückstandsausweis auszufertigen. Mit der 32. ASVG-Novelle sanktionierte der Gesetzgeber die Übung der Krankenversicherungsträger, in den Rückstandsausweisen die rückständigen Beiträge nicht nach ihren verschiedenen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen aufzugliedern, sondern für den Rückstandszeitraum in einem einzigen Kapitalbetrag auszuweisen. § 64 Abs 2 ASVG wurde durch folgende Regelung ergänzt:
„Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie allen sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.“ Dabei ist anzumerken, dass dem Ausschussbericht folgend (388 BlgNr XIV. GP, 29) der in der Regierungsvorlage enthaltene Ausdruck „einheitliche Schuld“ (181 BlgNr XIV. GP, 6 und 61 zu Art I Z 26) durch den Ausdruck „einheitliche Summe“ ersetzt wurde.
Die Rechtsstellung des nach § 58 Abs 5 ASVG zur rechtlichen Geltendmachung ausschließlich berufenen Trägers der Krankenversicherung in Ansehung der für fremde Rechnung einzuhebenden Beiträge erachtete der Gesetzgeber schließlich als klärungsbedürftig. Auf Anregung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger fand eine Bestimmung in die 38. ASVG-Novelle Aufnahme, zu der die Regierungsvorlage (1310 BlgNr XV. GP, 11 zu Art I Z 4) auszugsweise ausführte:
„Aus dem geltenden Gesetzestest ist nicht eindeutig zu ersehen, ob ein beitragseinhebender Versicherungsträger (in der Regel eine Krankenkasse) jene Beitragsteile, die er für andere Versicherungsträger oder Fonds, Kammern usw einhebt, aus eigenem Recht oder als Vertreter der begünstigten Stellen geltend macht. Die Lösung dieser Rechtsfrage hat für die Antragslegitimation der Sozialversicherungsträger im Konkursverfahren wesentliche Bedeutung ... Die vorgesehene Regelung soll klarstellen, dass der beitragseinhebende Versicherungsträger die Sozialversicherungsbeiträge nicht bloß für sich, sondern auch für eine Reihe anderer Institutionen einhebt, und dass somit bei Zahlungsstockungen alle diese Anstalten als Gläubiger anzusehen sind und nicht nur der beitragseinhebende Versicherungsträger allein.“
Die durch die 38. ASVG-Novelle in § 58 Abs 5 ASVG neu aufgenommenen Bestimmungen lauten:
„Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren usw sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.“ Diesen gesetzgeberischen Aussprüchen kommt weniger der Charakter ergänzender neuer Regelung, als vielmehr die Eigenschaft einer authentischen Interpretation der bisherigen Gesetzeslage zu. Sie ist daher bei der Lösung der Frage nach der Person des Anfechtungsgegners und der Partei im Anfechtungsprozess ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die angefochtene Eintreibungshandlung vor dem Inkrafttreten der 38. ASVG-Novelle gesetzt wurde.
Die hier erforderliche Anpassung der im einzelnen nicht allgemein geregelten Institute der verschiedenen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse an das vergleichsweise überaus eingehend ausgenormte und von Lehre und Rechtsprechung gefestigte System bürgerlich-rechtlicher Schuldverhältnisse hat sich in erster Linie am Zweck und an der Funktion der gesetzlichen Berufung des Trägers der Krankenversicherung zur Einhebung nicht nur der für ihn selbst, sondern auch der für andere Rechtsträger bestimmten Beiträge auszurichten. Bei dieser Anpassung muss nicht notwendigerweise ein für alle Fälle des Zusammentreffens mit bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen anwendbares Institut der Zivilistik gefunden werden.
Die gesetzliche Bündelung der mehreren, grundsätzlich voneinander unabhängigen öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen zu einem einheitlichen Zahlungs- und Einhebungsvorgang, bei dem auf der Gläubigerseite unter Ausschaltung der anderen materiell-rechtlichen Forderungsträger allein der Träger der Krankenversicherung tätig zu werden hat, soll weder an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen öffentlich-rechtlichen Ansprüche noch an der materiellen Anspruchsberechtigung der einzelnen Rechtsträger etwas ändern; aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll aber dem Beitragsschuldner, soweit es die Zahlung und Einhebung der von ihm geschuldeten verschiedenartigen Beiträge betrifft, nur ein einziger Rechtsträger gegenüberstehen. Die übrigen Rechtsträger sind dabei gegenüber dem einhebungsbefugten Träger der Krankenversicherung durch die gesetzlich geregelten Abfuhrbestimmungen abgesichert. Die Bündelung der einer einheitlichen Einhebung durch den Träger der Krankenversicherung unterworfenen mehreren öffentlich-rechtlichen Forderungen ist derart innig, dass auf eine Aufgliederung im Falle der Eintreibung aufgrund eines Rückstandsausweises verzichtet werden darf. Die Verbindung der in ihrer Entstehung und in ihrer letztlichen Zweckerfüllung selbständigen Zahlungsansprüche der mehreren Rechtsträger wird nur für ein ganz bestimmtes Stadium in der Abfolge vom Entstehen bis zur Aufhebung der Forderung beschränkt. Die unmittelbare Anwendung der zivilistischen Kategorien einer gesetzlichen Vertretung oder eines Inkassomandates würde der besonderen Eigenheit der gesetzlich normierten einheitlichen rechtlichen Geltendmachung nicht voll gerecht. Wo es der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erheischt, hat die Einheit des Einhebungsvorgangs durch den Träger der Krankenversicherung, wo es aber auf die rechtlich anerkannten wirtschaftlichen Endzwecke ankommt, die Mehrheit der anspruchsberechtigten Rechtsträger den Ausschlag zu geben. Daran ändert auch die gesetzliche Hervorhebung der „Vertreterstellung“ des einhebenden Sozialversicherungsträgers nichts.
Nach der Besonderheit der gesetzlich geregelten Beziehungen der anspruchsberechtigten zum einhebenden Rechtsträger, wobei durch die Regelung über die Abfuhr der eingehobenen Beträge auch eine entsprechende Überwälzung des Einhebungsrisikos gewährleistet ist, bleibt Anfechtungsgegner und beklagte Partei im Anfechtungsprozess hinsichtlich aller, auch der für fremde Rechnung vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Beitragsforderungen, der Träger der Krankenversicherung allein.
Eine Vielzahl gleichartiger Anfechtungs- oder auch Exszindierungsprozesse aus Anlass eines notwendigerweise einheitlichen Einhebungsvorgangs widerspräche ganz offenkundig dem der erwähnten Bündelung zugrundeliegenden Vereinfachungszweck und erschiene auch nach den erwähnten gesetzlich geregelten Beziehungen zwischen den anspruchsberechtigten und dem einhebungsberechtigten Rechtsträger entbehrlich.
Der erkennende Senat schließt sich daher im Ergebnis der Entscheidung vom 11. 6. 1985, 2 Ob 18/85, an
Der Revision war daher aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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