OGH 6Ob523/95

OGH6Ob523/959.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Andreas Groß und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Anton S*****, vertreten durch Dr.Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 1,224.593,48 samt Anhang infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 23.Dezember 1994, AZ 1 R 298/94(ON 111), womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.November 1993, GZ 16 Cg 336/93-103, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Nebenintervenienten auf Zuspruch von Kosten des Schriftsatzes vom 20.2.1994 (Revisionsrekursbeantwortung) wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt den Ersatz frustrierter Aufwendungen. Sie sei als Speditionsunternehmen im Mai 1988 mit der Durchführung eines Donau-See-Transportes von Sonderabfall von Wien in die Türkei beauftragt worden. Die beklagte Partei habe in ihrer Eigenschaft als Sonderabfallbesitzer im Sinne des § 3 Sonderabfallgesetz für den Umschlag des Sonderabfalles im Hafen Wien zu sorgen gehabt. Entgegen der getroffenen Entsorgungsvereinbarung sei in Wien anderes Material verladen worden als ursprünglich vorgesehen. Diesen Sachverhalt und die Tatsache, daß eine Müllentsorgung in der Türkei nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich gewesen sei, habe die beklagte Partei gekannt, eine Information der klagenden Partei aber unterlassen. Die Entladung des Sondermülls in der Türkei sei deshalb gescheitert.

Der zu diesem Zeitpunkt allein zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der beklagten Partei erklärte mit Schriftsatz vom 16.11.1993 seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei. Die klagsgegenständlichen Sachverhalte seien in seine Funktionsperiode gefallen, er habe den Entsorgungsvertrag für die beklagte Partei abgeschlossen, welche ihm bisher keine Entlastung erteilt und Regreßansprüche angekündigt habe. Es bestehe daher ein erhebliches rechtliches Interesse am Obsiegen der beklagten Partei im anhängigen Rechtsstreit. Die klagende Partei sprach sich in der darauffolgenden mündlichen Streitverhandlung vom 29.11.1993 gegen die Zulassung des ehemaligen Geschäftsführers der beklagten Partei als Nebenintervenient aus, es fehle am rechtlichen Interesse, weil Regreßansprüche bereits verjährt seien.

Das Erstgericht ließ mit dem in der Tagsatzung verkündeten Beschluß die Nebenintervention nicht zu, weil es die Ansicht vertrat, allfällige Regreßforderungen der beklagten Partei gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer seien verjährt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Nebenintervenienten Folge, wies den Antrag der klagenden Partei auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ab und ließ diesen auf Seiten der beklagten Partei zu. Es vertrat die Ansicht, daß das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten auch dann anzunehmen sei, wenn allfällige Regreßforderungen schon verjährt seien.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle, ob eine verjährte Regreßforderung (Naturalobligation) ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention begründen könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Entgegen den nicht überzeugenden Ausführungen im Revisionsrekurs ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 18 Abs 4 ZPO, daß die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden kann. Es entspricht daher der einheitlichen und ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes sowie der Lehre, daß der Beschluß über die Zulassung des Nebenintervenienten von den Parteien nicht durch ein selbständiges Rechtsmittel, sondern nur mit dem gegen die nächste selbständig anfechtbare Entscheidung vorgesehenen Rechtsmittel bekämpft werden kann (§ 515 ZPO - aufgeschobener Rekurs). Dies gilt auch für den Beschluß des Rekursgerichtes, mit welchem die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zugelassen wird (SZ 53/168;

RZ 1991/61; Fasching Komm II 221; Fasching Lehrbuch2 Rz 402 und 1973;

Kodek in Rechberger ZPO § 515 Rz 3 ua).

Der Revisionsrekurs war daher als derzeit unzulässig zurückzuweisen.

Der Schriftsatz des Nebenintervenienten mit dem Antrag, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, stellt inhaltlich eine Revisionsrekursbeantwortung dar. Da kein Fall des § 521a ZPO vorliegt, konnten hiefür keine Kosten zugesprochen werden.

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