Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Beklagte und drei weitere Gesellschafter einer Gesellschaft mbH (im folgenden Gesellschaft) hatten per 23.April 1991 von ihren Stammeinlagen von je 125.000 S je 62.500 S bar eingezahlt. Auf Grund der Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung vom 21. Oktober 1992 wurde die Firma der Gesellschaft geändert, ihr Sitz verlegt, die Beklagte als bisherige Geschäftsführerin abberufen und entlastet sowie mit sofortiger Wirkung ein neuer (Allein)Geschäftsführer bestellt. Am selben Tag vereinbarten die Beklagte, der neue Geschäftsführer sowie die übrigen Gesellschafter, daß das noch nicht eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft von 250.000 S kurzfristig vom neuen Geschäftsführer bzw "von den Begünstigten aus den erstellten Anboten" eingezahlt werde. Auf Grund dieser Vereinbarung zahlte der neue Geschäftsführer auf ein von ihm als Geschäftsführer eingerichtetes Konto 250.000 S als restliche Stammeinlage aller Gesellschafter - Gutbuchung per 29.Oktober 1992 - ein; er ließ jedoch diesen Betrag am 2.November 1992 vom Konto der Gesellschaft auf das Konto seiner Einzelfirma mit dem Verwendungszweck "Ablöse Warenlager" gutschreiben.
Mit Beschluß eines Exekutionsgerichtes vom 20.Dezember 1993 wurde der damals betreibenden und nun klagenden Partei gegen die Gesellschaft als verpflichteter Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Forderungsexekution zur Einziehung der der verpflichteten Partei gegen die nunmehrige Beklagte als Drittschuldnerin auf Grund nicht eingezahlter Stammeinlage angeblich zustehenden Forderung bewilligt.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren der Überweisungsgläubigerin gegen die beklagte Drittschuldnerin auf Zahlung der restlichen Stammeinlage von 62.500 S ab, weil - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - auch unter Außerachtlassung der Vorschriften über das Firmenbuch geleistete Einzahlungen auf das Stammkapital auch nach neuer Rechtslage (§ 5 Z 6 FBG) schuldbefreiend wirkten.
Rechtliche Beurteilung
Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt hier nicht vor, weil der Oberste Gerichtshof in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung 10 Ob 514/95, in dem die auch hier klagende Überweisungsgläubigerin eine andere Gesellschafterin derselben Gesellschaft aus dem gleichen Rechtsgrund belangt hatte, zum auch hier allein relevierten Problem bereits wie folgt Stellung genommen hat:
Die Überweisung zur Einziehung nach § 308 Abs 1 EO ermächtige den betreibenden Gläubiger (hier klagende Partei), namens des Verpflichteten (hier Gesellschaft) vom Drittschuldner (hier Beklagte) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren, ... und die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen. Durch die Überweisung zur Einziehung werde der betreibende Gläubiger also berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten zustehe. Daraus folge, daß nur das Bestehen der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner Gegenstand des Drittschuldnerprozesses sein könne. Der Drittschuldner könne grundsätzlich alle Einwendungen im Verhältnis zum Verpflichteten entgegensetzen, insbesondere die Tilgung der zur Einziehung überwiesenen Forderung. Dies habe die Beklagte getan. Sie habe sich darauf berufen und bewiesen, daß das Stammkapital und damit auch die von ihr übernommene Stammeinlage (vor der Pfändung und Überweisung) gänzlich an die Gesellschaft eingezahlt worden sei. Die im Exekutionsantrag behauptete Forderung sei also bereits im Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr existent gewesen, weshalb nicht nur die Forderungsexekution ins Leere gehe, sondern auch die Drittschuldnerklage erfolglos bleiben müsse. Die Bestimmungen des HGB (§ 15 Abs 1) und des GmbHG (§§ 11, 26 und 64) stünden dem nicht entgegen. Es treffe zwar zu, daß dann, wenn die Höhe der auf die Stammeinlage der Gesellschafter geleisteten Einzahlungen entgegen § 11 GmbHG nicht im Firmenbuch eingetragen sei, Dritte über das Bestehen oder den Umfang einer Forderung der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter auf eine noch nicht voll eingezahlte Stammeinlage getäuscht sein können. Doch liege dies in der Ingerenz der Gesellschaft mbH und nicht in jener der Gesellschafter. Im übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung der gutgläubige Erwerb eines exekutiven Pfandrechtes nicht möglich (Koppensteiner, GmbHG § 26 Rz 10 und § 64 Rz 6 unter Berufung auf Reich-Rohrwig, ecolex 1991, 248 f mwN). Letzterer führe daher (aaO 249) zutreffend aus, daß ein Gesellschaftsgläubiger (klagende Partei) nicht im Vertrauen auf die Noch-Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch die vermeintlich ausständige, in Wahrheit aber voll aufgebrachte Stammeinlage pfänden und daher vom betreffenden Gesellschafter (Beklagte) nicht ein zweites Mal die Zahlung der bereits geleisteten Stammeinlage verlangen könne.
An dieser Auffassung ist festzuhalten, zumal vor Inkrafttreten des § 5 Z 6 FBG (EvBl 1978/172 = GesRZ 1978, 82 = HS 10.039 und 11.518; SZ
40/168 = HS 6.618; vgl auch SZ 52/37 = JBl 1980, 206 [König] = EvBl
1979/206 = GesRZ 1979, 172) als auch danach (6 Ob 563/94; neben
Reich-Rohrwig aaO auch Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3 § 64 Rz 1) unter Außerachtlassung der Vorschrift des § 64 Abs 1 GmbHG geleistete Einzahlungen auf das Stammkapital als schuldbefreiend wirkend angesehen werden und die Gesellschaft nicht Dritter iSd § 15 HGB ist (Schummer in ecolex 1991, 319 ff, 320 mwN in FN 18).
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des klägerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, ist ihre Revisionsbeantwortung nicht als zur Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
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