OGH 6Ob517/88

OGH6Ob517/8811.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand P***, Angestellter, Am Römerstein 4/2/11, 5071 Wals, vertreten durch Dr. Gerald Jahn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Hildegard P***, Hausfrau, Am Römerstein 4/2/11, 5071 Wals, vertreten durch Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11.November 1987, GZ 3 R 304/87-29, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27.Juli 1987, GZ 13 Cg 460/85-25, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das auf § 49 EheG gestützte Klagebehren ab, schied die Ehe nach § 50 EheG und wies den Antrag der Beklagten gemäß § 61 Abs 2 EheG ab. Die Zustellung dieses Urteiles an den Vertreter der Beklagten erfolgte am 14.August 1987. Die im Namen der Beklagten erhobene Berufung wurde am 23. September 1987 zur Post gegeben.

Das Berufungsgericht wies diese Berufung mit der Begründung zurück, bei Zustellung des Urteiles innerhalb der Sommergerichtsferien ende die Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September (so bereits SZ 57/65 = Anwaltsblatt 1984, 351 = RZ 1985/4 uva).

Dieser Beschluß des Berufungsgerichtes wurde dem Beklagtenvertreter am 23.November 1987 zugestellt.

Dagegen richtet sich der am 21.Dezember 1987 zur Post gegebene Rekurs der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist verspätet.

Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist, vier Wochen. Zweiseitig ist das Rekursverfahren gemäß § 521 a ZPO nur bei Anfechtung eines Endbeschlusses, eines Aufhebungsbeschlusses nach § 519 Abs 1 Z 3 oder eines Beschlusses, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist. Diese Aufzählung der Fälle eines zweiseitigen Rekursverfahrens ist eine erschöpfende (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1966; RZ 1985/36, S.109 = MietSlg 36.809; 4 Ob 1510/84; 5 Ob 97/85). Da ein Beschluß, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, im § 521 a ZPO nicht angeführt ist, beträgt die Rekursfrist in einem solchen Fall 14 Tage. Die von Fasching in seinem Lehr- und Handbuch des Zivilprozeßrechtes zu Rz 1834 vertretene gegenteilige Ansicht findet im Gesetz keine Deckung, steht mit der im selben Werk zu Rz 1966 vertretenen Ansicht, die Aufzählung des § 521 a ZPO sei erschöpfend, im Widerspruch und steht auch nicht mit den Rz 1980 bis 1983 in Einklang, weil zu Rz 1981 und 1983, die die Fälle des § 519 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO behandeln, jeweils angeführt wird, der Rekurs sei gemäß § 521 a ZPO zweiseitig, in Rz 1980, die § 519 Abs 1 Z 1 ZPO erörtert, ein derartiger Hinweis aber fehlt.

Der Rekurs mußte daher als verspätet zurückgewiesen werden.

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