Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 1 MRG ist auch im Fall eines bloß kündigungsgeschützten, aber nicht der Mietzinsbildung dem MRG unterworfenen Bestandverhältnisses dem Vermieter ein Anspruch auf Anhebung des frei vereinbarten Mietzinses zuzugestehen. Die bezüglich bestehende Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung der §§ 18 und 19 MRG - und nicht durch "Änderungskündigung" im Sinne des seinerzeitigen § 19 Abs 2 Z 15 MG (§ 30 Abs 1 MRG) - zu schließen.
Dokumentnummer
JJR_19930311_OGH0002_0060OB00516_9300000_001
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