Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Eva Schneider, Rechtsanwältin in Bludenz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 25. November 2014, GZ 3 R 315/14t‑46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00005.15A.0129.000
Spruch:
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision dient zur Kenntnis.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. 1. 2015 ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0110466 [T9]).
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