Spruch:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der nunmehrige Rechtsmittelwerber wurde wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt (6 Ob 617/83). Hierauf wurde ein Rechtsanwalt zu seinem Beistand bestellt. Dieser ist nun Sachwalter, der Rechtsmittelwerber selbst steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs.3 Z.3 ABGB bestellt worden ist, die aber die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen besitzt (Art.X Z.3 Abs.1 SachwalterG).
Mit dem am 5.September 1984 eingebrachten Schriftsatz erstattete der Sachwalter einerseits einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit und stellte einen Enthebungsantrag im Sinne des § 283 Abs.2 ABGB, andererseits begehrte er den Zuspruch eines Betrages von S 33.560,--, in dem S 2.760,-- an Barauslagen enthalten waren, als pauschaliertes Entgelt seiner anwaltlichen Tätigkeiten für den nunmehrigen Rechtsmittelwerber in zahlreichen gerichtlichen Verfahren und gemäß § 252 Abs.2 AußStrG die Zahlung des Betrages aus dem Bundesschatz.
Das Erstgericht erkannte dem Sachwalter für Mühewaltung und Barauslagen eine Belohnung von S 33.560,-- zu und wies den Rechnungsführer an, nach Rechtskraft des Beschlusses diesen Betrag vorläufig aus Amtsgeldern gegen nachträgliche Einhebung beim nunmehrigen Rechtsmittelwerber an den Sachwalter zu überweisen. Der nunmehrige Rechtsmittelwerber stellte in der Folge auch seinerseits einen Antrag auf Beendigung der Sachwalterschaft. Das Verfahren hierüber ist noch in erster Instanz anhängig. Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes über das Begehren des Sachwalters auf Zuspruch eines Betrages von S 33.560,--, indem es die Entlohnung des Sachwalters (für dessen spezifisch anwaltliche Tätigkeiten) mit S 9.970,56 festsetzte, ihm die Geltendmachung dieses Betrages sowie der von ihm getätigten Barauslagen von S 2.760,-- im Prozeßwege vorbehielt und das Begehren auf Zuerkennung einer Belohnung im Teilbetrag von S 20.829,44 abwies. Der Pflegebefohlene ficht diese Rekursentscheidung mit dem Abänderungsantrag an, die Auszahlung der mit S 9.970,56 bestimmten Entlohnung und des geltend gemachten Barauslagenbetrages von S 2.760,-- aus Amtsgeldern anzuordnen.
Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sind gemäß § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig. Unter diesen Rechtsmittelausschluß fallen nicht nur rekursgerichtliche Entscheidungen aller Art über einen Ersatzanspruch nach § 252 Abs.2 AußStrG sondern auch alle rekursgerichtlichen Entscheidungen über eine Belohnung nach den §§ 282, 266 ABGB.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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