OGH 6Ob504/84

OGH6Ob504/8426.1.1984

SZ 57/24

Normen

AußStrG §9
UVG §19
UVG §20
UVG §22
UVG §23
AußStrG §9
UVG §19
UVG §20
UVG §22
UVG §23

 

Spruch:

Voraussetzung für einen auf § 22 UVG gestützten Anspruch auf Ersatz ist eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, die die beschlußmäßige Auszahlungsgrundlage wieder entkräftet im Verfahren auf Herabsetzung oder Einstellung eines Unterhaltsvorschusses steht der Person, welche das Kind pflegt und erzieht, auch dann, wenn sie Zahlungsempfängerin ist, keine Beteiligtenstellung zu; als nach § 22 UVG subsidiär haftender Person steht ihr im Ersatzverfahren jedoch die Einwendung offen, auch bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung der Mitteilungspflichten wäre die Einstellung oder Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses nicht oder doch nicht im vollen Ausmaß des ergangenen Beschlusses auszusprechen gewesen

OGH 26. 1. 1984, 6 Ob 504/84 (LG Innsbruck 2 R 202/83; BG Kitzbühel P 149/81)

Text

Der am 3. 6. 1965 geborene Michael E ist das uneheliche Kind der Elfriede E. Das Kind steht in Pflege und Erziehung seiner Mutter, die auch zu seiner Vormunderin bestellt ist. Gleichzeitig mit der Bestellung der Mutter zur Vormunderin bestellte das Vormundschaftsgericht das Bezirksjugendamt für den 13. und 14. Wr. Gemeindebezirk zur Einhebung des vom Vater zu leistenden Unterhaltes zum Einhebungskurator. Als Vater des Kindes ist Fedor M urteilsmäßig festgestellt. Mit dem Unterhaltserhöhungsbeschluß vom 18. 8. 1976 verpflichtete ihn das Vormundschaftsgericht zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 900 S für das Kind bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit. Seit November 1976 stand das Kind im Genuß von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Mit dem Beschluß vom 7. 11. 1979 bewilligte das Vormundschaftsgericht die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse bis 31. 10. 1982. IS des Beschlusses vom 13. 10. 1980 erfolgte eine Anpassung der Vorschüsse an die Rechtslage nach der Nov. BGBl. 1978/278. Als Zahlungsempfängerin wurde, wie in den vorangegangenen Beschlüssen auf (Weiter-)Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, die Mutter bezeichnet.

Mit der am 7. 5. 1981 beim Vormundschaftsgericht eingelangten Eingabe teilte die Mutter ua. mit, daß das Kind am 2. 9. 1980 eine kaufmännische Lehre begonnen habe. Das Bezirksjugendamt für den 13. und 14. Bezirk wiederholte als besonderer Sachwalter des Kindes diese Mitteilung und erklärte auf gerichtliche Aufforderung das Einverständnis zur Einstellung der Unterhaltsvorschüsse (rückwirkend) ab 1. 9. 1980, falls die Lehrlingsentschädigung die von der Mutter angegebene Höhe von 2400 S monatlich betrage.

Mit dem Beschluß vom 26. 6. 1981 stellte das Vormundschaftsgericht die mit Beschluß vom 13. 10. 1980 gewährten Vorschüsse rückwirkend ab 1. 9. 1980 ein. Es verfügte die Zustellung von Beschlußausfertigungen an den besonderen Sachwalter des Kindes, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes, den für den Vater bestellten Zustellkurator und auch an die Mutter. Nach der Zustellverfügung war die Zustellung an die Mutter ohne Zustellausweis zu bewirken, ein Rückschein befindet sich auch nicht im Akt. Dem Bezirksjugendamt für den 13. und 14. Bezirk als dem besonderen Sachwalter des Kindes wurde der Einstellungsbeschluß am 1. 7. 1981 zugestellt. Der Beschluß blieb unangefochten.

Der Bund stellte den Antrag auf Ersatz der für die Zeit vom 1. 9. 1980 bis 30. 6. 1981 ausgezahlten Vorschüsse im Gesamtbetrag von 18 004 S durch a) das Kind b) den gesetzlichen Vertreter des Kindes, in eventu c) die Mutter des Kindes d) den Unterhaltsschuldner, und zwar die zu b) und c) Genannten gemäß § 22 (1) UVG zur ungeteilten Hand. In der Antragsbegründung berief sich der Bund auf eine weit verspätete Mitteilung von dem Eigeneinkommen des Minderjährigen.Das Vormundschaftsgericht verpflichtete die Mutter - ohne formelle Beschlußfassung über die Ersatzpflicht der im Antrag vor ihr genannten Personen - zum Ersatz des Betrages von 18 004 S. Dabei legte das Erstgericht zugrunde, daß dem Kind in den vier letzten Monaten des Jahres 1980 je 1 738 S und in den ersten sechs Monaten des Jahres 1981 je 1 842 S zu Unrecht als Unterhaltsvorschüsse ausgezahlt worden seien. Es ging aber weiter davon aus, daß das Kind, welches bei seiner Mutter wohnt und von dieser verpflegt und versorgt wird, als Lehrling im dritten Lehrjahr eine monatliche Lehrlingsentschädigung von 3 750 S bezieht. Bei diesen in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegten Voraussetzungen erachtete das Erstgericht eine Ersatzpflicht des Kindes nicht gegeben, weil im Falle der Rückzahlung der Unterhalt des Minderjährigen gefährdet würde. Den Verzug mit der Mitteilung vom Eintritt des Kindes in eine Lehre unter Bezug einer Lehrlingsentschädigung wertete das Erstgericht als (grob) schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflichten durch die Mutter.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß infolge Rekurses der Mutter zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. Es vertrat die Ansicht, daß die Rechtskraft des Beschlusses über die Einstellung der Vorschüsse Voraussetzung für die vom Bund gestellten Ersatzansprüche wäre, über die Unrechtmäßigkeit von Vorschußzahlungen mit einem Einstellungsbeschluß auch gegenüber den erst nach dem Kind für den Rückersatz haftenden Personen bindend abgesprochen werde und jeder gemäß § 22 Abs. 1 UVG auch nur subsidiär haftenden Person auch schon im Einstellungsverfahren Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zukämen. Aus diesen Erwägungen erachtete es das Rekursgericht als notwendig, Tatsache und Zeitpunkt der Zustellung (des Zukommens) einer Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses an die Mutter des Kindes und danach den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung zu klären. Über die vom Bund erhobenen Ersatzansprüche könne erst nach eingetretener Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses (gegebenenfalls eines ihn ersetzenden Herabsetzungsbeschlusses) entschieden werden. Der Sache nach trug das Rekursgericht damit dem Erstgericht ein Innehalten mit dem Ersatzverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Einstellungsverfahrens auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Bundes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:Voraussetzung jedes auf § 22 UVG gegrundeten Ersatzanspruches des Bundes ist eine durch einen Bewilligungsbeschluß auf Vorschußgewährung gedeckte Auszahlung, der durch eine dem Bewilligungsbeschluß nachfolgende Entscheidung (sei es infolge Rekurses oder nach den §§ 19 oder 20 UVG) die formelle Deckung ganz oder teilweise wieder entzogen wurde (ob außerhalb dieser Voraussetzungen Kondiktions- und Schadenersatzansprüche bestehen können, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil derartige Ansprüche keinesfalls im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen wären und der Ersatzantrag vor allem ausdrücklich auf § 22 UVG gestützt wurde). Anspruchsvoraussetzung nach § 22 UVG ist also eine den Bewilligungsbeschluß abändernde oder aufhebende Rechtsmittelentscheidung oder ein (wegen geänderter Verhältnisse) gefaßter Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluß. Das Rekursgericht hat hiezu die Ansicht vertreten, daß die dem Bewilligungsbeschluß inhaltlich entgegenstehende Gerichtsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sein müsse, um die erwähnte Voraussetzung eines Ersatzanspruches nach § 22 UVG zu erfüllen. Diese Auffassung ist zwar aus dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend ableitbar, sie entspricht aber einem wohlverstandenen Regelungszweck, gerade in Ansehung der für den Unterhalt minderjähriger Kinder bestimmten Beträge eine möglicherweise im Interesse des Kindes wieder rückabzuwickelnde Ersatzleistung zu vermeiden. Darin kann ein zureichender sachlicher Unterschied zur Einbehaltung nach § 19 UVG gesehen werden, die zwar ebenfalls eine Form des Rückersatzes (durch das primär ersatzpflichtige Kind) darstellt, aber nur künftige Vorschußzahlungen des Bundes betrifft und nicht bereits zur Verfügung für das Kind ausgezahlte Beträge. Der OGH tritt daher ungeachtet des Beginnes der dreijährigen Frist nach § 22 Abs. 3 UVG mit der Auszahlung der Vorschüsse und einer theoretisch möglichen Gefährdung der Ersatzansprüche nach § 22 UVG durch Zwischenfälle im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren der rekursgerichtlichen Ansicht bei, daß Voraussetzung für einen auf § 22 UVG gestützten Anspruch auf Ersatz (gegen das primär haftende Kind und deshalb auch gegen die erst nach dem Kind subsidiär haftenden Personen) eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung sein muß, die die beschlußmäßige Auszahlungsgrundlage wieder entkräftet.

Diese Erkenntnis wirft die - vom Rekursgericht ebenfalls bejahte - weitere Frage nach der Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis einer nach § 22 UVG für den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse subsidiär haftenden Person - ausschließlich wegen ihrer möglichen Haftung - im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren auf. In einer unmittelbaren Wechselwirkung zu der zu untersuchenden Beteiligtenstellung steht andererseits die Frage nach dem persönlichen Umfang der Bindungswirkung eines formell in Rechtskraft erwachsenen Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschlusses.

In Ansehung der Entscheidungen über die Gewährung, Herabsetzung oder Einstellung von Unterhaltsvorschüssen geht das Interesse der Person, die das Kind pflegt und erzieht, mag sie auch Zahlungsempfängerin sein, über ein rein wirtschaftliches Interesse nicht hinaus. Die davon abweichende Ansicht im JAB (199 BlgNR XIV, GP 7) findet im § 9 Abs. 1 AußStrG keine Deckung. Sie kann auch in der Änderung des § 14 UVG durch BGBl. 1980/278 (vgl. dazu 276 BlgNR XV. GP 13) keine nachträgliche Rechtfertigung finden, weil die rechtlichen Interessen des leistungspflichtigen Bundes von denen der höchstens als Zahlungsempfänger in einem abwicklungstechnischen Sinne eingeschalteten kinderpflegenden und -erziehenden Person wesentlich verschieden sind.

Die Interessen der nach § 22 UVG subsidiär haftenden Personen im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren sind denen der subsidiär Unterhaltspflichtigen im Verfahren über die Unterhaltsverpflichtung eines primär Unterhaltspflichtigen vergleichbar.

Eine unmittelbare Einwirkung der Entscheidung im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren nach dem Unterhaltsvorschußgesetz auf rechtlich geschützte Interessen der Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befand und die aus diesem Gründe unter den weiteren Voraussetzungen nach § 22 UVG für den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse haftbar werden könnte, ist nicht anzunehmen. Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren nach dem Unterhaltsvorschußgesetz bloß wegen der möglichen subsidiären Haftung nach § 22 Abs. 1 UVG ist zu verneinen. Das schließt aber andererseits aus, dem Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluß in Ansehung der Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse eine auf die am Verfahren nicht beteiligte, nach § 22 Abs. 1 UVG subsidiär haftende Person erweiterte Bindungswirkung beizulegen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (5 BlgNR XIV. GP 19) enthalten die Wendung, die nach dem Eintritt der Wirksamkeit der Einstellung oder Herabsetzung ausgezahlten Vorschüsse seien - rückblickend - als unrechtmäßig gewährt zu betrachten. Ent-Hopf, UVG, 68 geben nur diese Erläuterungen wieder. In der Entscheidung EvBl. 1979/235 = JBl. 1980, 209 folgerte der OGH unter Zitierung von Ent-Hopf, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einstellungsbeschlusses stehe fest, daß die ab der Zustellung (richtig wohl: Einstellung) gezahlten Vorschüsse zu Unrecht gewährt wurden. Auch im Falle der genannten Entscheidung handelte es sich um die subsidiäre Ersatzpflicht der das Kind pflegenden und erziehenden Mutter. Es ist aber nicht zu entnehmen, daß die Mutter die Einstellungsvoraussetzungen in dem gegen sie anhängig gemachten Ersatzverfahren jemals in Zweifel gezogen hätte. Über die subjektiven Grenzen der Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschlusses auf die bloß subsidiär ersatzpflichtigen Personen wurde weder in der zitierten Entscheidung noch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erkennbare Erwägungen angestellt und ausdrückliche Aussagen getroffen. Daß die Entscheidung im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren in einem von den Verfahrensgrundsätzen des § 2 AußStrG beherrschten Verfahren zu treffen ist, ändert nichts daran, daß unter Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs keine zureichenden Gründe für eine Erstreckung der der rechtskräftigen Entscheidung zukommenden Bindungswirkung auf eine nicht am Verfahren beteiligte Person zu finden sind. Das durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretene Kind ist über seinen Anspruch auf Leistung von Unterhaltsvorschüssen durch den Bund verfügungsberechtigt und könnte - selbst ohne und gegen den Willen der Pflegeperson - die Einstellung mit Wirkung für einen zurückliegenden Zeitraum beantragen. Aus diesen Erwägungen bedarf es - entgegen dem rekursgerichtlichen Ergänzungsauftrag - keiner Erhebungen über das Zukommen des Einstellungsbeschlusses an die Mutter, weil nach der Aktenlage der Einstellungsbeschluß allen rekursberechtigten Personen zugestellt worden und in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Rechtsgrund des subsidiären Ersatzanspruches nach § 22 UVG gegen die Personen, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind während des Bezuges der rückwirkend eingestellten Vorschüsse befand, ist schadenersatzrechtlicher Natur. Mag auch gegenüber sonstigen Fällen des Schadenersatzes der Straffunktion vor der Ausgleichsfunktion ein Übergewicht in der gesetzgeberischen Motivation zuzuschreiben sein, ist doch das Ausmaß der Ersatzpflicht mit dem Ausmaß der Vorschußzahlungen zu begrenzen, die infolge der qualifiziert schuldhaften Verletzung näher genannter Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu Unrecht gezahlt wurden. In dieser Sicht steht einer nach § 22 UVG subsidiär haftenden Person, soweit sie im Falle der abändernden oder aufhebenden Rechtsmittelentscheidung am Bewilligungsverfahren und im Falle der Herabsetzung oder Einstellung in dem betreffenden Verfahren keine Beteiligtenstellung genoß, im Ersatzverfahren der Einwand mangelnder Ursächlichkeit der ihr angelasteten Pflichtverletzung für die rechtsgrundlose Auszahlung der Vorschüsse zu. Rechtsgrundlos muß dabei im materiellen und nicht im formellen Sinne verstanden werden. Mit anderen Worten, unter den genannten Voraussetzungen steht der wegen Ersatzes in Anspruch genommenen Pflege- und Erziehungsperson der Einwand offen, auch bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung der Mitteilungspflichten wäre bei richtiger Wertung der der Mitteilungspflicht unterlegenen Umstände die dem Ersatzanspruch zugrunde liegende Einstellung oder Herabsetzung nicht oder doch nicht im vollen Ausmaß des ergangenen Beschlusses auszusprechen gewesen. Einen derartigen Einwand hat die Mutter der Sache nach in ihrem Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Ersatzbeschluß ausgeführt. Diese Einwendung war materiell und verfahrensrechtlich beachtlich.

Das Verfahren ist nicht nur in dieser Richtung, sondern auch iS der Rekursausführungen gemäß § 22 Abs. 2 UVG sowie in Ansehung der Umstände ergänzungsbedürftig, die nach dem Standpunkt der Mutter das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ausschlössen.

Zu den Ausführungen des Rekursgerichtes über die für die subsidiäre Haftung wesentliche Voraussetzung der Uneinbringlichkeit beim primär ersatzpflichtigen Kind gilt das zur Frage der materiellen Nichtberechtigung der bezogenen Vorschüsse Ausgeführte in gleicher Weise: keine Beteiligung der subsidiär haftenden Personen im Verfahren über den Antrag auf Ersatz durch den primär Ersatzpflichtigen, keine erweiterte Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ersatzpflicht des primär Ersatzpflichtigen. Auch die negative Voraussetzung, daß die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können, muß daher im Verfahren über den Antrag auf Ersatz durch eine nur subsidiär haftende Person selbständig geklärt werden. Ein formelles Erkenntnis in Beschlußform oder gar der Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung über die Ersatzpflicht des Kindes ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches gegen eine nach § 22 UVG subsidiär haftende Person. Es könnte doch der Träger des Ersatzanspruches wegen einer von ihm angenommenen Aussichtslosigkeit einer Anspruchsverfolgung gegen das Kind von einer solchen Antragstellung abstehen und sogleich einen subsidiär Haftenden in Anspruch nehmen.

Aus verfahrensrechtlichen Gründen des konkreten Antrages ist aber im vorliegenden Fall eine beschlußmäßige Entscheidung über die Ersatzpflicht des Kindes Voraussetzung für eine Entscheidung über die Ersatzpflicht der Mutter. Über die Ersatzpflicht der Person, in deren Pflege und Erziehung das Kind während der zu Unrecht ausgezahlten Vorschüsse gestanden ist, ist nur auf Antrag zu entscheiden. In Ansehung der Mutter des Kindes liegt ausdrücklich ein Eventualantrag vor. Deshalb darf über die Ersatzpflicht der Mutter nicht vor einer beschlußmäßigen (negativen) Entscheidung in Ansehung des Kindes erkannt werden.

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