OGH 6Ob503/82 (RS0073072)

OGH6Ob503/826.10.1982

Rechtssatz

Aus der Tafel "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" kann für sich allen noch nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Denn damit wird nur ein Fahrverbot zum Ausdruck gebracht, keineswegs aber ein Verbot der allgemeinen Benützung - etwa durch Fußgänger - ausgesprochen. Denn auch eine nur von Fußgängern allgemein benützte Landfläche dient dem öffentlichen Verkehr.

Normen

StVO §1

6 Ob 503/82OGH06.10.1982

Veröff: SZ 55/142 = JBl 1984,149 = ZVR 1983/89 S 136

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0060OB00503_8200000_004

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