OGH 6Ob503/77 (RS0060042)

OGH6Ob503/7720.1.1977

Rechtssatz

Ein wirksamer Ausschluß eines säumigen Gesellschafters im Sinne des § 66 Abs 2 GmbHG tritt nicht ipso jure ein, sondern setzt voraus, daß der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als ausgeschlossen erklärt wird. Diese Bestimmung muß streng ausgelegt werden.

Normen

GmbHG §66

6 Ob 503/77OGH20.01.1977

Veröff: GesRZ 1977,101

6 Ob 2016/96fOGH24.10.1996

Beisatz: Jede Ausschlußerklärung vor Ablauf der Nachfrist ist unwirksam und muß, um gegen den säumigen Gesellschafter wirksam zu werden, nach Ablauf der Nachfrist wiederholt werden (so schon EvBl 1977/71). (T1)

8 Ob 277/00vOGH21.12.2000

Beisatz: Auch wenn im Konkurs über das Vermögen von Gesellschaft und Alleingesellschafter der selbe Masseverwalter bestellt ist, sind die in § 66 GmbHG vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Kaduzierungsverfahren einzuhalten. (T2); Veröff: SZ 73/210

Dokumentnummer

JJR_19770120_OGH0002_0060OB00503_7700000_001

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