OGH 6Ob4/93

OGH6Ob4/9327.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gregor L*****, vertreten durch Dr.Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Johann Peter L*****, vertreten durch Dr.Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 200.000 sA (Revisionsinteresse S 87.166,66 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27.Oktober 1992, GZ 5 R 95,96/92-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.November 1991, GZ 28 Cg 137/91-33, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von S 112.833,34 s.A. in Rechtskraft erwachsen sind, werden im übrigen, also hinsichtlich des klagestattgebenden Teiles, aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die beiden Streitteile sind die Adoptivsöhne des am 25.7.1984 verstorbenen Johann L*****. Dieser hat mit Übergabsvertrag vom 13.6.1984 seinen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsbesitz "O*****" in N***** dem Beklagten ins Eigentum übertragen.

Mit der am 10.6.1987 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Ergänzung seines Pflichtteiles im Betrag von S 200.000. Wegen des Mißverhältnisses zwischen dem übernommenen Gut und den dafür vereinbarten Gegenleistungen handle es sich bei dem Übergabsvertrag um eine gemischte Schenkung. Nach dem Wert dieser Schenkung und einzelner anderer dem Beklagten vor und nach dem Tod des Erblassers zugekommenen Vermögenswerte betrage der Pflichtteil des Klägers unter Anrechnung eines vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhaltenen Betrages von S 70.000 noch S 200.000. Dies entspreche, da neben den beiden Adoptivsöhnen noch die Witwe des Erblassers erbberechtigt sei, 1/6 des Wertes der dem Beklagten tatsächlich zugekommenen Vermögenswerte.

Der Beklagte erhob die Einrede der Streitanhängigkeit, weil beim Bezirksgericht Hermagor zu GZ C 69/87 seit 12.6.1987 ein Rechtsstreit zwischen Dr.Michael Sch***** und dem Beklagten als Drittschuldner über den Pflichtteilsanspruch des Klägers anhängig sei: Dem Gläubiger sei mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hermagor vom 2.6.1987, GZ E 804/87, die Exekution zur Sicherung der Forderung des Dr.Michael Sch***** von S 10.468,70 sA durch Pfändung des dem Verpflichteten (dem Kläger) gegen den Drittschuldner (den Beklagten) aus dem Nachlaß nach deren Vater und dem Übergabsvertrag vom 5.4.1984 angeblich zustehenden Pflichtteilsanspruches von mindestens S 30.000 und Überweisung dieser gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der Forderung des betreibenden Gläubigers bewilligt worden. Dem Kläger fehle daher die aktive Klagslegitimation. Schließlich sei vereinbart worden, daß mit der Zahlung des Erblassers an den Kläger von S 70.000,- schon zu Lebzeiten die Pflichtteilsansprüche abgegolten sein sollten. Bei der übernommenen Liegenschaft handle es sich um einen Erbhof. Bei der Ermittlung des Wertes des übernommenen Vermögens sei lediglich der einfache, höchstens aber der doppelte Einheitswert zugrundezulegen, so daß dem Kläger auch deshalb kein Pflichtteilsanspruch mehr zustehe.

Das Erstgericht wies die Einrede der Streitanhängigkeit zurück, gab der Klage mit einem Betrag von S 87.266,66 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 112.733,34 (unbekämpft) ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Der Kläger lebte bis zum Jahr 1962 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Adoptivvaters und verzog dann nach Tirol. Er lebte durch Jahre hindurch in schlechten finanziellen Verhältnissen; es wurden eine Reihe von Exekutionen gegen ihn und seine Frau geführt. Aus diesem Grund erhielt er von Johann L***** zur teilweisen Berichtigung seiner Erbansprüche im Jahr 1978 S 50.000 und im Jahr 1980 S 20.000. Wegen der schlechten finanziellen Situation konnte der Kläger dem Vorschlag seines Vaters nicht nachkommen, auf einem Grundstück des Liegenschaftsbesitzes in N*****, das ihm dieser überlassen wollte, ein Haus zu bauen. Zum Schutz vor andrängenden Gläubigern sollte das Grundstück in das Eigentum des minderjährigen Sohnes des Klägers übertragen werden, dem Kläger aber das lebenslängliche Fruchtgenußrecht zukommen.

Der Beklagte wohnt seit seinem 11.Lebensjahr auf dem Hof und arbeitete in der Land- und Forstwirtschaft, die er im Jahre 1980 von seinem Adoptivvater pachtete, mit. Am 5.4.1984 wurde der Übergabsvertrag geschlossen, in welchem Johann L***** dem Beklagten seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz gegen Einräumung eines Ausgedinges an ihn und seine Ehefrau sowie eines Wohnrechtes in einem Zimmer für eine in Australien lebende Ziehtochter des Übergebers übertrug. Punkt 8. des Vertrages lautet:

"Der Übergeber hat außer dem Übernehmer noch einen weiteren Adoptivsohn, nämlich Gregor L*****, wohnhaft in O*****, dieser hat einen minderjährigen Sohn, Oliver L*****, geboren 13.1.1979. Herr Johann L***** hat seinem Adoptivsohn gestattet, auf dem östlichen Teil der Grundstücke 884/1 Acker und 887/2 Acker ein Wohnhaus zu errichten. Eine entsprechende Baubewilligung wurde bereits beantragt. Über Anweisung des Übergebers verpflichtet sich der Übernehmer, den für die Errichtung dieses Gebäudes vorgesehenen östlichen Teil der genannten Grundstücke an den mj. Oliver L***** abzutreten, und zwar sobald dieser auf der (näher beschriebenen und ein Ausmaß von rund 750 m2 aufweisenden) Grundfläche mit der Errichtung eines Hauses begonnen hat. Nach den Vorstellungen der Parteien soll die Errichtung des Gebäudes durch Herrn Gregor L***** erfolgen, welchem dafür von seinem mj. Sohn als Grundstückserwerber auf Lebensdauer das Fruchtgenußrecht am Grundstück einzuräumen ist. Die Grundstücksabtretung hat nur dann zu erfolgen, wenn längstens innerhalb von 20 Jahren ab Errichtung des Übergabsvertrages mit dem Ausbau begonnen wurde...... Im übrigen ist die Grundstücksabtretung nur dann durchzuführen, wenn Gregor L***** keine weiteren Ansprüche aufgrund der erfolgten Übergabe - Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche - stellt."

Kurz vor seinem Tod übergab der Erblasser dem Beklagten einen Betrag von S 18.000 zur Anschaffung eines PKW. Zum Zeitpunkt des Todes waren ein Motorfahrrad im Wert von S 2.000 sowie Sparbücher mit einem Einlagestand von rund S 4.000 vorhanden. Der Nachlaß wurde dem Beklagten mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hermagor vom 14.9.1984, A 143/84, auf Abschlag seiner Forderungen an gezahlten Begräbniskosten an Zahlungs Statt überlassen.

Die dem Beklagten übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke hatten zum Zeitpunkt der Übergabe ein Ausmaß von insgesamt 27,9 ha. Davon sind die im Ortsgebiet N***** gelegenen Grundstücke 884/1 und 887/2 (in Punkt 8. des Übergabevertrages erwähnt) im Ausmaß von insgesamt 2197 m2 als Bauland-Dorfgebiet umgewidmet und haben einen Verkehrswert von S 175/m2, somit von insgesamt S 392.200, die nach Absicht des Erblassers dem Sohn des Klägers hievon zugedachten 750 m2 daher von S 131.250. Es betragen

der Ertragswert der Liegenschaft 225.000 S

Ertragswert der Forstwirtschaft 1,121.000 S

die Nebenerträge 160.000 S

Verkehrswert der vorhandenen

Baugrundstücke 392.000 S

sowie der Wert der nach der Übergabe vom

Beklagten verkauften Grundstücke 140.000 S

2,037.000 S

Unter Berücksichtigung der betriebsnotwendigen Mindestinvestitionen und der im Übergabsvertrag vom Beklagten zu übernehmenden Verpflichtungen

von 1,111.799 S

beträgt der Übergabswert der Liegenschaften 925.201 S.

Der Gläubiger des Klägers, der dessen ihm überwiesene Pflichtteilsforderung nach der Klagseinbringung im vorliegenden Verfahren zu GZ C 69/87 des Bezirksgerichtes Hermagor geltend gemacht hat - dieser Prozeß ist bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Verfahrens unterbrochen - hat seine schriftliche Zustimmung zur vorliegenden Klagsführung erteilt.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Aktivlegitimation des Klägers sei trotz Pfändung und Überweisung seiner Forderung gegeben, weil der Gläubiger der Klagsführung zugestimmt habe. Bei dem land- und forstwirtschaftlichem Besitz handle es sich um einen Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes, so daß der Pflichtteilsanspruch des Klägers aufgrund des Übergabevertrages nach dem Wohlbestehenswert (bei landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sei dieser der kapitalisierte Ertragswert) abzüglich der vereinbarten Gegenleistungen zu ermitteln. Ausgehend von einem Übernahmswert von S

925.201 zuzüglich des dem Beklagten kurz vor dem Tod des Erblassers übergebenen Betrages von S 18.000 errechne sich der Pflichtteilsanspruch des Klägers mit 1/6, sohin mit S 157.266,66. Von diesem Betrag seien die vom Kläger selbst in Anrechnung gebrachten Schenkungen an ihn in Höhe von S 70.000 abzuziehen, so daß sich der zugesprochene Betrag ergebe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne des Zuspruches von S 87.166,66 s.A. und der Abweisung von S 112.833,34 s.A. ab. Es gab dem Rekurs gegen die Zurückweisung der Einrede der Streitanhängigkeit keine Folge und verwarf in diesem Umfang die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung. Es billigte die Festsetzung des Übernahmspreises nach dem Kärntner Erbhöfegesetz. Dessen Bestimmungen seien auch bei einer Übertragung unter Lebenden sinngemäß anzuwenden. Da ein Verlassenschaftsverfahren nicht anhängig sei - der Nachlaß sei an Zahlungs Statt überlassen worden -, müsse der Übernahmspreis vom Streitrichter nach billigem Ermessen so festgesetzt werden, daß der Übernehmer wohl bestehen könne. Hiefür bilde der Ertragswert die entscheidende Orientierungshilfe, nicht aber der steuerliche Einheitswert oder ein Vielfaches hievon. Es sei auch zu billigen, daß hinsichtlich jenes Teiles der Liegenschaften, die bereits als Baugrund gewidmet seien, der Verkehrswert herangezogen werde. Bei einem Ausscheiden der Baugrundstücke verlören die verbleibenden Grundstücke nicht ihre Eigenschaft als Erbhof. Es spreche auch die im Übergabsvertrag vorgesehene Regelung der Grundstücksabtretung für eine Bewertung mit dem Verkehrswert. Der Beklagte sei sich bei Übernahme der Liegenschaften dessen bewußt gewesen, daß ein Baugrundstück aus dem Gutsbestand ausscheiden könnte. Es erscheine daher billig, hinsichtlich der Baugrundstücke den Verkehrswert zugrundezulegen. Das Erstgericht habe aufgrund der Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Klagsführung auch zu Recht die Aktivlegitimation bejaht.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil den gelösten Rechtsfragen der aktiven Klagslegitimation im Hinblick auf § 308 EO sowie der Bewertung eines dem Pflichtteilsberechtigten zugedachten Baugrundes nach dem Verkehrswert bei der Ermittlung des Übernahmepreises nach dem Kärntner Erbhöfegesetz erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht tragende Grundsätze bei der Ermittlung des Übernahmspreises (Wohlbestehenswert) unrichtig beurteilt hat; sie ist im Sinne einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen auch berechtigt.

Die Aktivlegitimation des Klägers haben die Vorinstanzen allerdings zu Recht bejaht: Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt zwar nach § 308 EO, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die ihm überwiesene Forderung gegenüber dem Drittschuldner im Prozeß- oder im Exekutionsverfahren geltend zu machen; es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der Verpflichtete zur klageweisen Durchsetzung seines Anspruches weiterhin legitimiert ist, wenn der Überweisungsgläubiger zustimmt (3 Ob 119/77; 5 Ob 529/91 u.a.). Eine solche Zustimmungserklärung des Überweisungsgläubigers (dem die Forderung im übrigen zu Unrecht zur Einziehung überwiesen wurde, weil nur Exekution zur Sicherstellung beantragt war) liegt hier vor.

Der Oberste Gerichtshof hat in der ebenfalls zum Kärntner Erbhöfegesetz ergangenen Entscheidung EvBl 1966/318 = JBl 1966,475 ausgesprochen, daß die diesem Gesetz zugrundeliegende volkswirtschaftliche Aufgabe, insbesondere die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, das freie Verfügungsrecht des Eigentümers eines Erbhofes über sein Eigentum nicht schmälert. Es steht diesem daher frei, über den Hof oder einzelne Teile des Hofes unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen. Er kann daher eine Naturalteilung des Erbhofes oder die Abteilung einzelner Grundstücke von diesem anordnen. In einem solchen Fall sind die Liegenschaftskomplexe, die für sich Erbhofqualität haben, im Sinne des Höferechtes - also nach dem Wohlbestehenswert -, die anderen hingegen nach dem gemeinen Wert - dem Verkehrswert - zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu schätzen. Das Kärntner Erbhöfegesetz gibt keine Handhabe, diese zuletzt genannten Liegenschaften anders zu behandeln als sonstige in den Nachlaß fallende Vermögenswerte, die mit dem Erbhof in keinem Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Fall hat der Vater der Streitteile im Übergabsvertrag dem Beklagten als Übernehmer des Erbhofes die Verpflichtung auferlegt, ein Baugrundstück an den Sohn des Klägers - diesem sollte wegen laufender Exekutionen nur ein lebenslanges Fruchtgenußrecht zukommen - abzutreten, soferne der Kläger keine weiteren Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche stelle. Zu einer solchen Abtretung dieses Baugrundstückes ist es nicht gekommen. Die Bedingung, daß der Kläger keine weiteren Pflichtteilsansprüche stelle, ist durch die vorliegende Klagsführung endgültig vereitelt. Das dem Kläger bzw seinem Sohn zugedachte Grundstück steht daher im unbedingten Eigentum des Beklagten. Nach § 3 Abs 1 Kärntner Erbhöfegesetz sind Hofbestandteile alle dem Hofeigentümer gehörenden und Zwecken der Landwirtschaft dienenden Liegenschaften, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum Erbhof nur maßgeblich, daß sie Zwecken der Landwirtschaft dient und regelmäßig bewirtschaftet wird; nicht entscheidend ist eine Widmung nach dem Flächenwidmungsplan. Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung SZ 45/89 ausgesprochen, daß kein Grund besteht, den gegenüber dem Ertragswert höheren Verkaufswert einer Liegenschaft zugrundezulegen, wenn sich dieser nur daraus ergibt, daß landwirtschaftliche Grundstücke anderen Zwecken, etwa der Verwendung als Baugrund, zugeführt werden könnten. Eine solche - mögliche - Verwendung setzte eine Umwidmung und damit eine Zweckentfremdung der Landwirtschaft oder eines Teiles derselben voraus, die der Gesetzgeber gerade verhindern will. Die bloße Widmung als Baugrund im Flächenwidmungsplan kann bei der Bestimmung des Übernahmswertes nicht berücksichtigt werden. Den Feststellungen und dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise die bisher mit dem Verkehrswert bewerteten Grundstücke von insgesamt 2197 m2 im Ortsgebiet von N***** tatsächlich genutzt werden. Dienen sie landwirtschaftlichen Zwecken, werden sie von der Hofstelle aus bewirtschaftet und bilden sie mit dem Hof eine wirtschaftliche Einheit, so sind sie in die Ertragswertberechnung ebenso wie die übrigen Grundstücke einzubeziehen. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen, wäre eine gesonderte Bewertung nach dem Verkehrswert richtig. Dies wird im fortgesetzten Verfahren noch zu klären und der Übernahmspreis in diesem Sinne allenfalls zu berichtigen sein.

Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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