Normen
PSG §3 Abs2
6 Ob 49/07k | OGH | 13.03.2008 |
Beisatz: Hier: Zeitliche Staffelung der Stifterrechte, insbesondere der Gestaltungsrechte „Änderung der Stiftungserklärung" und „Widerruf der Privatstiftung": Zunächst steht nur einer Stifterin die Ausübung dieser Stifterrechte zu, erst nach ihrem Ableben geht die Kompetenz zur Ausübung dieser Stifterrechte auf die anderen Stifter über. (T1); Veröff: SZ 2008/34 |
6 Ob 50/07g | OGH | 13.03.2008 |
Beis wie T1 |
6 Ob 210/14x | OGH | 15.12.2014 |
Auch; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 2 PSG ist dispositiv. (T2)<br/>Beisatz: Es ist zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts zu unterscheiden. Eine – einer nachträglichen Änderung nicht zugängliche – inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung. Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Frage, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts. (T3)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der in der Literatur vertretenen Meinungen, ob eine Aufhebung von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters, die er sich selbst auferlegt hat, möglich ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20080313_OGH0002_0060OB00049_07K0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)